Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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anliegenden Muster Beilage VII. Diese Muster sind vorbehaltlich der Beslimmungen in 
§. 25 Ziff. 4 bei allen Arten von Denaturirungen anzuwenden. 
Vierteljährlich ist ein Abschluß des Kontobuches nach dem anliegenden Muster Beilage VIII 
aufzustellen und dem Hauptzollamte einzureichen. 
Das Kontobuch, desgleichen der Zusageschein, Berechtigungsschein oder Erlaubnißschein 
(§#. 9, 11 und 14) müssen an der von den Ausschlagbediensteten bestimmten Stelle der 
Gewerbs= oder Geschäftsräume aufbewahrt und zur Einsicht der revidirenden Beamten und 
Bediensteten stets bereit gehalten werden. Die Aufbewahrung der Kontobücher r2c. hat an 
einem Platze zu geschehen, an welchem diese Schriftstücke vor Beschädigung gesichert sind. 
G. 21. 
Die Beamten und Bediensteten der Aufschlagverwallung sind befugt, jederzeit die zur 
Herstellung und Aufbewahrung des denaturirten Branntweins, bezw. die zur Ausbewahrung 
des Holzgeistes dienenden Näumlichkeiten der Gewerbtreibenden und Händler, sowie diejenigen 
Gewerbs= oder Geschäftsräume, in welchen die Verwendung bezw. der Verkauf des denaturirten 
Branntweins stattfinden soll, zu besuchen, die Vorräthe an solchem Branntwein sowie an 
Holzgeist zu revidiren und Proben davon zu entnehmen. 
Die Gewerbtreibenden und Händler sind verpflichtet, bei den Revisionen die nöthigen 
Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem 
Branntwein nach näherer Anweisung des Hauptzollamtes zu deklariren. Ingleichen sind 
die Gewerbtreibenden und Händler verbunden, den Beamten der Aufschlagverwaltung jede 
über den einschlägigen Gewerbs= oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie 
auf Verlangen Einsicht in die bezüglichen Fabrikations= oder Geschäftsbücher, Fakturen u. s. w. 
zu gewähren. 
Bei den Gewerbtreibenden und Händlern, welche Branntwein denaturiren lassen, ist 
jährlich mindestens einmal eine vollständige Bestandsaufnahme der Vorräthe an denaturirtem 
Branntwein durch einen vom einschlägigen Hauptzollamte zu bestimmenden Beamten oder 
Bediensteten vorzunehmen. Wird hiebei eine Abweichung des Istbestandes vom Sollbestande 
wahrgenommen, so ist vom zuständigen Hauptamte, welchem in allen Fällen die aufgenommenen
	        
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