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Verhandlungen vorzulegen sind, nach Lage der Sache das Weilere zu verfügen und eventuell
das Strafverfahren einzuleiten.
Revisionen der in Absatz 1 oben bezeichneten Art sind von den Aufschlagbeamten und
Bediensteten bei den betreffenden Personen von Zeit zu Zeit vorzunehmen und ist sich hiebei
Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs genau
beachtet und insbesondere die Kontobücher richtig geführt werden, sowie daß keine mißbräuchliche
Verwendung des denaturirten Branntweins (z. B. durch Verkauf an Gewerbtreibende, denen
die Verwendung solchen Branntweins nach §. 2 oben und Beilage I lit. B nicht erlaubt
ist) stattfindet.
Zu den Deklarationen für die Bestandsaufnahmen bei den mit Holzgeist denaturirenden
Gewerbtreibenden und Händlern kann ein den Spalten 1|/15 der Beilage V (F. 19) nach-
gebildetes Formular verwendet werden, während es bei den übrigen Denaturirungsmitteln
genügt, wenn das Formular der Deklaration sowohl für die Anmeldung als für den
Revisionsbefund Spalten für das Denaturirungsmittel, für die Anzahl, Bezeichnung und
das Volumen der den denaturirten Branntwein enthaltenden Gebinde 2c. umfaßt. Durch
die Bestandsaufnahme bei dem mit Holzgeist denaturirten Branntwein soll in der gleichen
Weise wie dieß bei gewöhnlichem Branntwein zu geschehen pflegt, die Stärke, das Volumen
und dic Anzahl der Liter absoluten Alkohols ermittelt werden, wogegen sich bei den mit
andern Mitteln denaturirtem Branntwein auf Feststellung des Volumens zu beschränken ist.
Der bei den Bestandsaufnahmen vorgefundene Vorrath (Istbestand) muß mit dem
Kontobuchsabschluß des letztvorhergehenden Quartals unter Berücksichtigung der nach diesem
Quattalsschluß laut der Kontobücher nach stattgehabten Zu= und Abgänge (Sollbestand)
übereinstimmen, und dient die Bestandsaufnahme vor Allem dazu, die Richtigkeit der Buch-
führung Seitens der betheiligten Gewerbtreibenden 2c. zu überwachen.
§. 22.
Die Ausschlageinnehmerei hat über die Denaturirungen von Branntwein ein Regisler
nach dem Muster Beilage IX zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den
Denaturirungsanmeldungen dem Hauptzollamte einzureichen.
Außerdem ist bei der Aufschlageinnehmerei die Gesammtmenge des für jeden Gewerb-