Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 38. 426 
Verhandlungen vorzulegen sind, nach Lage der Sache das Weilere zu verfügen und eventuell 
das Strafverfahren einzuleiten. 
Revisionen der in Absatz 1 oben bezeichneten Art sind von den Aufschlagbeamten und 
Bediensteten bei den betreffenden Personen von Zeit zu Zeit vorzunehmen und ist sich hiebei 
Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs genau 
beachtet und insbesondere die Kontobücher richtig geführt werden, sowie daß keine mißbräuchliche 
Verwendung des denaturirten Branntweins (z. B. durch Verkauf an Gewerbtreibende, denen 
die Verwendung solchen Branntweins nach §. 2 oben und Beilage I lit. B nicht erlaubt 
ist) stattfindet. 
Zu den Deklarationen für die Bestandsaufnahmen bei den mit Holzgeist denaturirenden 
Gewerbtreibenden und Händlern kann ein den Spalten 1|/15 der Beilage V (F. 19) nach- 
gebildetes Formular verwendet werden, während es bei den übrigen Denaturirungsmitteln 
genügt, wenn das Formular der Deklaration sowohl für die Anmeldung als für den 
Revisionsbefund Spalten für das Denaturirungsmittel, für die Anzahl, Bezeichnung und 
das Volumen der den denaturirten Branntwein enthaltenden Gebinde 2c. umfaßt. Durch 
die Bestandsaufnahme bei dem mit Holzgeist denaturirten Branntwein soll in der gleichen 
Weise wie dieß bei gewöhnlichem Branntwein zu geschehen pflegt, die Stärke, das Volumen 
und dic Anzahl der Liter absoluten Alkohols ermittelt werden, wogegen sich bei den mit 
andern Mitteln denaturirtem Branntwein auf Feststellung des Volumens zu beschränken ist. 
Der bei den Bestandsaufnahmen vorgefundene Vorrath (Istbestand) muß mit dem 
Kontobuchsabschluß des letztvorhergehenden Quartals unter Berücksichtigung der nach diesem 
Quattalsschluß laut der Kontobücher nach stattgehabten Zu= und Abgänge (Sollbestand) 
übereinstimmen, und dient die Bestandsaufnahme vor Allem dazu, die Richtigkeit der Buch- 
führung Seitens der betheiligten Gewerbtreibenden 2c. zu überwachen. 
§. 22. 
Die Ausschlageinnehmerei hat über die Denaturirungen von Branntwein ein Regisler 
nach dem Muster Beilage IX zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den 
Denaturirungsanmeldungen dem Hauptzollamte einzureichen. 
Außerdem ist bei der Aufschlageinnehmerei die Gesammtmenge des für jeden Gewerb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.