Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 38. 437 
Bellage lll. 
zu §§. 9 und 24. 
Muster des Zusagescheins. 
A. Bezüglich methylirten Branntweins. 
Insageschein #Ur. 
mauf Aufschlagvergütung für methylirten Branntwein. 
Gültig bis 31. Dezember 18 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Aufschlagfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 
rufs (den Fabrikanten ) zu (. . . ) antragsmäßig hierdurch gestattet, (in 
der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1881.) Branntwein bis zur Ge- 
sammtmenge von (3600) Litern absoluten Alkohols zur Verwendung (bei der 
von ihnen betriebenen Herstellung von Lacken und Polituren) unter Ausschlag- 
kontrole mit 10 Procent Holzgeist denaturiren zu lassen und (denselben) die Zusage 
ertheilt, daß (ihnen) für den innerhalb der bezeichneten Höchstmenge derartig denaturirten 
Branntwein der Branntweinaufschlag nach dem bei der Branntweinausfuhr geltenden Ver- 
gütungssatze erstattet werden soll. 
Wie (die) Antragsteller überhaupt die einschlägigen Bestimmungen des Eingangs ge- 
dachten Regulativs genau zu befolgen halben), so (sind sie) insbesondere verpflichtet, 
1. den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte und in Ge- 
binden, welche mit der von der Eichbehörde eingebrannten Angabe des Taragewichts 
versehen sind, zu lagern, 
2. denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung des 
Hauptzollamtes daraus wieder zu entfernen, 
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