6. Besondere Pestimmungen.
Begriff und Strafe der Branntweinaufschlag-Defraudation.
Art. 35.
Wer es unternimmt, den Branntweinaufschlag (Art. 1 bis 6) zu verkürzen, verfällt
wegen Defraudation in eine dem vierfachen Betrage des vorenthaltenen Aufschlages gleich-
kommende Geldstrafe. Der Aufschlag ist außerdem zu entrichten.
Kann der Betrag des vorenthaltenen Aufschlages nicht mehr ausgemittelt werden, so
ist auf eine Geldstrafe von zehn bis dreitausend Mark zu erkennen.
Art. 36.
Die Defraudationsstrafe ist auch verwirkt:
1) wenn eine Gewerbshandlung von deren Ausübung die Entrichtung des Brannt-
weinaufschlages abhängig ist, vorgenommen wird, solche aber in der von der
Ausschlagbehörde vollzogenen und der Aufschlagentrichtung zu Grunde liegenden
Betriebsanmeldung (Betriebsplan, Betriebserklärung) gar nicht oder dergestalt
unrichtig angegeben ist, daß daraus eine Verkürzung des Ausschlages folgt;
wenn zum Nachtheil der Ausschlaginteressen in den dem Branntweinfabrikat-
Aufschlag unterliegenden Brennereien alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein
vor dem Durchgang durch den Meßapparat abgeleitet oder weggeschafft werden,
oder wenn der Gang des Meßapparates gestört, oder ein Meßapparat, welcher
unrichtig anzeigt, wissentlich fortbenützt wird;
wenn den bei Abfindungsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zum Nachtheil
der Aufschlaginteressen entgegengehandelt wird.
2
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3
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Rückfall.
Art. 37.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation, nach vorhergegangener rechtskräftiger
Verurtheilung, wird die Strafe auf den achtfachen, bei fernerem Rückfall aber auf den
sechzehnfachen Betrag des vorenthaltenen Aufschlages erhöht.
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