Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

12. 65 
Menge zum höchsten Steuersatze, beziehungsweise die Erzeugung einer dieser Betriebsfähigkeit 
entsprechenden Alkoholmenge angenommen wird, soferne nicht die Destillirgeräthe an einem 
näheren Zeitpunkte noch unter Verschluß gefunden worden sind, oder sonst eine andere 
Zeitdauer für die unbefugte Benützung vollständig nachgewiesen werden kann. 
b) Bei Ableitung von Alkohol und Störung des Apparatsganges. 
Art. 40. 
Hat eine Ableitung von Alkohol vor dessen Durchgang durch den Meßapparat oder 
eine Störung im Gange des Apparates stattgefunden, so soll die Berechnung des Aufschlages 
und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß für den dem Zeitpunkte der Ent- 
deckung vorhergehenden Theil des Betriebsjahres der ununterbrochene Bestand der Ableitung 
und für die dem Zeitpunkte der Entdeckung nächstvorhergehenden dreißig Tage die ununter- 
brochene Wirkung der Störung im Gange des Meßapparates auf dessen Anzeigen ange- 
nommen wird, soferne nicht eine andere Dauer der Alkoholableitung oder der Apparats- 
störung vollständig nachgewiesen werden kann. 
Strafe der Ableitung von Alkohol, der Störung des Apparates und 
der Verletzung des Apparatsverschlusses. 
Art. 41. 
Eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Mark ist verwirkt: 
1) wenn durch äußere Einwirkung, deren Zufälligkeit nicht glaubhaft gemacht werden 
kann, Alkohol vor dessen Durchgang durch den Apparat abgeleitet oder be- 
seitigt wird; 
2) wenn an der Konstruktion des Apparates oder an den Sicherheitsvorrichtungen 
einseitig Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Apparat in seinem 
regelmäßigen Gange gestört oder beschädigt wird; 
3) wenn ein Apparat, welcher im Vergleich zum Betriebsergebniß auffällig unrichtig 
anzeigt, fortbenützt wird; 
4) wenn der Apparatsverschluß verletzt oder beseitigt wird;
	        
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