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5) wenn die in Art. 26 Ziff. 8 gebotene Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig
erstattet wird.
Die Strafe trifft im Falle der Ziff. 4 den Thäter, und wenn dieser nicht ermittelt
werden kann, den Brennerei-Leiter, im Falle der Ziff. 5 aber ausschließlich den Brennerei-Leiter.
Die unter Ziff. 1 und 2 angedrohte Strafe wird verdoppelt, wenn die Zuwider-
handlung mit Verletzung des amtlichen Verschlusses begangen worden ist, oder die Alkohol=
ableitung in künstlicher oder schwer zu entdeckender Weise stattgefunden hat.
Außerdem tritt Defraudationsstrafe ein, soweit eine Aufschlagverkürzung nachge-
wiesen ist.
In dem Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Abs. 1 Ziff. 1
kann schon bei dem ersten Rückfalle der in Art. 37 Abs. 4 erwähnte Ausspruch verbunden
werden, wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer die Vorkehrungen zur Alkohol-
ableitung selbst getroffen oder angeordnet oder die Beseitigung solcher Vorkehrungen nicht
sofort nach erlangter Kenntniß veranlaßt hat.
Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und
Aufbewahrnng von Meaische.
Art. 42.
Wenn an anderen Tagen, in anderen Näumen oder in anderen Gefäßen, als in dem
amtlich vollzogenen Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Aufschlag-
behörde eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt, oder der angemeldete Maischraum
eigenmächtig erweitert wird, so ist eine Geldstrafe von dreihundert Mark und zugleich die
Einziehung der gebrauchten Gefäße oder Vorrichtungen verwirkt.
Ist in Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unterliegen, die Einmaischung im
Betriebsplane nicht eingetragen, oder wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung
unterliegen, Maische der Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4 zuwider
zubereitet oder aufbewahrt, so findet eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark statt.
Daneben tritt die Defraudationsstrafe ein, wenn eine Aufschlagverkürzung nach-
gewiesen ist.