Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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an den Sitzen Unserer Kreisregierungen festzusetzen, und beauftragen Unsere Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, die Einberufungen hienach zu veranlassen. 
München, den 4. November 1880. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
An Der General-Secretär, 
sämmtliche k. Kreisregierungen, inisteri 
Kammern bes Innern. Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Aufnahme in die Volksschule und die Entlassung 
aus derselben betreffend. 
Ludwig ll. 
von Gottes GEnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. eic. 
Wir finden Uns bewogen, unter theilweiser Abänderung der bestehenden Vorschriften 
über die Aufnahme in die Volksschule und die Entlassung aus derselben, Nachstehendes zu 
bestimmen: 
1) Die Werktagsschulpflicht beginnt, wie bisher, für Knaben und Mädchen mit dem 
zurückgelegten 6. Lebensjahre. 
2) Die Aufnahme in die Werktagsschule erfolgt zu Anfang des Schuljahres für alle 
Knaben und Mädchen, welche bei gehöriger Entwicklung der geistigen und körper- 
lichen Kräfte zu diesem Zeitpunkte das 6. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Aufnahme auch jenen Knaben und
	        
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