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Mädchen zu gewähren, welche das 6. Lebensjahr innerhalb der darauffolgenden
drei Monate zurücklegen werden.
Die Entlassung aus der Werktagsschule findet nach siebenjährigem Schulbesuche
und erfolgreicher Erstehung der Schlußprüfung statt. Schüler und Schülerinnen,
welche sich bei dieser Prüfung nicht als hinreichend unterrichtet erweisen, können,
namentlich wenn sie im Schulbesuche nachlässig waren, zum Besuche der Werk-
tagsschule auf die Dauer eines weiteren Schuljahres angehalten werden.
Nach Entlassung aus der Werktagsschule beginnt die Sonn= und Feiertagsschul-
pflicht, welche einen Zeitraum von drei Jahren umfaßt.
Nach dreijährigem Besuche der Sonn= und Feiertagsschule findet die Entlassung
aus derselben unter der Voraussetzung statt, daß die zu Entlassenden sich der
Schlußprüfung mit Erfolg unterzogen haben.
Schüler und Schülerinnen, welche bei dieser Prüfung sich nicht als hin-
reichend unterrichtet zeigen, können, namentlich wenn sie im Schulbesuche nach-
lässig waren, zum Besuche der Sonn= und Feiertagsschule auf die Dauer eines
weiteren Schuljahres angehalten werden.
Vorstehende Anordnungen treten sofort in Wirksamkeit, jedoch ist Knaben und
Mädchen, welche vor dem unter Ziffer 2 festgesetzten Zeitpunkte in die Werk-
tagsschule bereits aufgenommen worden sind, nach siebenjährigem Besuche der-
selben vorbehaltlich der weiteren in Ziffer 3 bestimmten Voraussetzung der Ueber-
tritt in die Sonn- und Feiertagsschule zu gestatten.
Alle entgegenstehenden allgemeinen und besonderen Vorschriften werden hie-
mit außer Kraft gesetzt.
München, den 5. November 1880.
Ludwig.
Dr. v. Lutz.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Ministerialrath von Bezold.