1378 Zeitberechnung.
vorhergehenden in Uebereinstimmung mit derjenigen Annahme, welche bezüglich des
Röm. Rechts bis in die neueste Zeit herrschte. Der heutigen fortlaufenden Zählung
der Tage und dem gemeinen Bewußtsein der Gegenwart entspricht es jedoch allein,
als denjenigen Tag des Schaltjahres, welcher dem gemeinen Jahre fehlt, den
29. Februar zu behandeln, so daß sowol jeder Tag des Schaltjahres dem gleich-
namigen Tage des gemeinen Jahres als auch der letzte Februar des Schaltjahres
dem letzten Februar des gemeinen Jahres entspricht.
b) Im Zusammenhange mit der den Römern fremden fortlaufenden Zählung
aller Tage eines Monats sieht man vielfach im heutigen Leben als maßgebend für
die Frist eines Monates nicht eine sich immer gleichbleibende, sondern diejenige Zahl
von Tagen an, welche im konkreten Falle den innerhalb der Frist ablaufenden
Monaten zukommt, so daß die Zahl der einem Monate zukommenden Tage ab-
gelaufen ist mit der Wiederkehr des dem Anfangstage gleichnamigen Tages des
nächsten Monats oder, falls dieser jene Zahl nicht erreicht, mit dem Ablauf des
Monats. Ob rechtsgeschäftlich angeordnete Monatsfristen so zu verstehen sind, ist
eine Frage der Auslegung; für die von Rechtswegen laufenden ist dagegen eine
Aenderung der Römischrechtlichen Bestimmungen um so weniger anzunehmen, da
diese auch in neueren Gesetzen wiederkehrt und nicht zu vermuthen ist, daß das
Recht unter der für eine Anzahl von Tagen gebrauchten abkürzenden Benennung
eines Monats eine nach den Umständen des konkreten Falles wechselnde Anzahl von
Tagen verstehe.
2) In Ansehung der Art nach Tagen zu rechnen existirt a) keine feste Sitte
bezüglich der Einrechnung des Anfangstages. Zwar hat unser Sprachgebrauch
vorwiegend die Neigung, den Anfangstag nicht mitzurechnen; dieselbe ist aber keine
ausschließliche, indem z. B. die ein= oder mehrtägige Gültigkeit von Eisenbahnbillets
stets verstanden wird unter Einrechnung des Anfangstages. Daß dieser nicht mit-
gezählt werden soll, ist daher nach Gem. Recht nur bei solchen Fristen anzunehmen, bei
welchen durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht diese Behandlung feststeht, wie namentlich
bei Prozeßfristen. Allgemein wird der Anfangstag nicht mitgezählt nach Preußischem,
Französischem und Sächsischem Rechte.
b) Die Annahme, daß irgend eine Frist schon mit Anbruch ihres letzten Tages
ablaufe, ist unserem Rechtsbewußtsein gänzlich fremd. Begnügt sich vielfach das Röm.
Recht mit der Erreichung einer bestimmten Zahl von Tagen, ohne den Ablauf des
letzten Tages zu fordern, so sieht unser Rechtsbewußtsein in jeder Frist einen Zeit-
raum, welcher ganz durchmessen sein muß, um die mit seiner Erfüllung verbundenen
Wirkungen zu äußern. Unser Rechtsbewußtsein hat schon deshalb die davon ab-
weichende Römische Behandlung sich nicht angeeignet, weil sie bis in unser Jahr-
hundert hinein nicht erkannt wurde. Bezüglich der Ersitzung wird sie noch heute
für das Röm. Recht selbst nur von Wenigen anerkannt und für Alterstermine wider-
spricht es nicht nur dem allgemeinen Bewußtsein, irgend eine mit der Vollendung
eines Jahres verbundene rechtliche Wirkung vor dem Anbruch des das nächste Lebens-
jahr eröffnenden Geburtstages zuzulassen, sondern es widerstrebt auch dem heutigen
Rechte, den Termin der Pubertät anders zu berechnen, als den ihm für das Gem.
Recht ganz analogen der Volljährigkeit. Das Preuß. Recht begnügt sich bei dem
an ein bestimmtes Alter geknüpften Rechtserwerbe mit dem Anbruche des (ohne Mit-
zählung des Anfangstages berechneten) letzten Tages.
3) Die besondere Behandlung des die Restitution begründenden Alters und des
der neueren Gesetzgebung fremden tempus utile besteht als Singularität von geringer
Tragweite fort; etwas dem tempus utile Aehnliches hat die Allg. Deutsche W-O.
Art. 92 angeführt, nach dessen richtigem Verständniß bei Berechnung der Protest-
frist Sonn= und allgemeine Feiertage nicht mitgezählt werden.
Quellen: D. de fer. 2, 12; de div. temp. praescr. 44, 3. — Preuß. LR. I. 3 8§8 45 ff. —
BeB. für das Königr. Sachsen §§ 82—87.