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Art. 9.
Hutungsvergehungen.
1. Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schafe auf fremden
Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl des eingehüteten
Viehes und des angerichteten Schadens mit Einem Dritttheil Thaler bis
Fünfzig Thaler.
2. Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücken Gänse oder anderes Federvieh
hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl und des angerichteten
Schadens mit Einem Dritttheil Thaler bis Fünf Thaler.
3. Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf fremden Grundstücken, wo
durch diese Viehgattung ein besonderer Schaden angerichtet werden kann, hütet, treibt
oder laufen läßt, für jedes Stück mit Einem Thaler.
Außer den hier erwähnten Fällen wird das unbefugte Hüten, Treiben oder Laufenlassen
von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels bestraft.
4. Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde fremdes Vieh auftreibt,
wird wegen des letzteren nach den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen
bestraft.
5. Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf Hirten nicht
Anwendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich eines Hutungsvergehens schuldig oder
theilhaftig macht, bestraft mit Haft bis fünf Tage.
6. Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestellt, wird wegen der von
derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als ob er sie selbst verübt hätte (vergl.
Nr. 1, 2 und 3 dieses Artikels).
7. Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt auf fremde
Grundstücke oder auf nicht erlaubten Wegen über selbige treibt, über die etwa zugleich
nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5 verwirkte Strafe mit Haft bis achtundzwanzig Tage.
Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis mit 7 kommen nur insoweit zur Anwendung,
als die Vergehungen nicht nach § 328 oder nach § 368, Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich zu beurtheilen sind.
Art. 10.
Jagdvergehung.
Wer unter den im § 368, Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
bezeichneten Verhältnissen mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagdreviere von dem
Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen das
Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe bis
zu drei Monaten verwirkt.