Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Art.  9.
Hutungsvergehungen.

1.  Wer  unbefugter  Weise  Pferde,  Rindvieh,  Schweine  oder  Schafe  auf  fremden
Grundstücken  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe  der  Stückzahl  des  eingehüteten
  Viehes  und  des  angerichteten  Schadens  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis
Fünfzig  Thaler.

2.  Wer  unbefugter  Weise  auf  fremden  Grundstücken  Gänse  oder  anderes  Federvieh
  hütet,  treibt  oder  laufen  läßt,  nach  Maßgabe  der  Stückzahl  und  des  angerichteten
Schadens  mit  Einem  Dritttheil  Thaler  bis  Fünf  Thaler.

3.  Wer  Ziegen  in  fremder  Waldung  oder  sonst  auf  fremden  Grundstücken,  wo
durch  diese  Viehgattung  ein  besonderer  Schaden  angerichtet  werden  kann,  hütet,  treibt
oder  laufen  läßt,  für  jedes  Stück  mit  Einem  Thaler.

Außer  den  hier  erwähnten  Fällen  wird  das  unbefugte  Hüten,  Treiben  oder  Laufenlassen
  von  Ziegen  nach  Nr.  1  dieses  Artikels  bestraft.

4.  Der  Hutungsberechtigte,  welcher  zugleich  mit  seiner  Heerde  fremdes  Vieh  auftreibt,
  wird  wegen  des  letzteren  nach  den  unter  1,  2  und  3  enthaltenen  Bestimmungen
bestraft.

5.  Die  unter  1  bis  mit  4  getroffenen  Bestimmungen  leiden  auf  Hirten  nicht
Anwendung,  vielmehr  wird  jeder  Hirt,  der  sich  eines  Hutungsvergehens  schuldig  oder
theilhaftig  macht,  bestraft  mit  Haft  bis  fünf  Tage.

6.  Wer  eine  unzurechnungsfähige  Person  zum  Hirten  bestellt,  wird  wegen  der  von
derselben  verübten  Hutungsvergehen  bestraft,  als  ob  er  sie  selbst  verübt  hätte  (vergl.
Nr.  1,  2  und  3  dieses  Artikels).

7.  Wer  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidendes  Vieh  unbefugt  auf  fremde
Grundstücke  oder  auf  nicht  erlaubten  Wegen  über  selbige  treibt,  über  die  etwa  zugleich
nach  Nr.  1,  2,  3,  4,  5  verwirkte  Strafe  mit  Haft  bis  achtundzwanzig  Tage.

Vorstehende  Bestimmungen  unter  1  bis  mit  7  kommen  nur  insoweit  zur  Anwendung,
  als  die  Vergehungen  nicht  nach  §  328  oder  nach  §  368,  Ziffer  9  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  zu  beurtheilen  sind.

Art.  10.
Jagdvergehung.

Wer  unter  den  im  §  368,  Ziffer  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
bezeichneten  Verhältnissen  mit  einem  Schießgewehre  auf  fremdem  Jagdreviere  von  dem
Jagdberechtigten  oder  einem  Aufseher  des  Reviers  betroffen,  auf  deren  Verlangen  das
Gewehr  nicht  vorzeigt,  oder  nicht  niederlegt,  oder  nicht  abgiebt,  hat  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten  verwirkt.