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6) für die Umwandlung der Katasterflächen in das metrische Feldmaß à conto des
Etats des Katasterburean;
7) für Land-Neubauten der Forstverwaltung.
Außerdem bleiben noch aufrecht:
8) die durch das Gesetz vom 10. März 1879 bewilligten Kredite für die Kosten
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zur Durchführung von Aenderungen in den Bezirken der inneren Verwaltung,
dann zur Durchführung der Reichs-Prozeßordnungen und des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes, insoweit dieselben in der XIV. Finanzperiode nicht zur Ver-
wendung kamen. Ersparungen an den unter Ziff. II lit. A (Art. 1) des Ge-
setzes vom 10. März 1879 aufgeführten Krediten können zur Deckung allen-
fallsiger Ueberschreitungen an den unter Ziff. II lit. B (Art. 1) desselben Gesetzes
bewilligten Krediten verwendet werden.
Der Kredit für den auf Grund Gesammtbeschlusses beider Kammern des Land-
tages vom 21. Februar 1878 zur Errichtung eines Illerwehres bei Filzingen
auf Rechnung der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare
Ausgaben gewährten Staatszuschuß, soweit derselbe in der XIV. Finanzperiode
keine Verwendung gefunden hat.
82.
Das gemäß §& 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879 zur zeitweisen Verstärkung der
Betriebsfonds der k. Centralstaatskasse für das Jahr 1879 aufgenommene Anlehen zu
28°000,000 JX hat auch während des Laufes der XV. Finanzperiode als Verstärkung des
Verlagskapitals zu dienen
Die an Stelle eines Theils dieses Anlehens ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung von in Verkehr ge-
setzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Außerdem wird der k. Staatsminister der Finanzen, für den Fall das derzeitige Ver-
lagskapital sich als unzureichend zeigen sollte, ermächtigt, ein weiteres auf die Staatsfonds
zu versicherndes Anlehen bis zum Maximalbetrage von 7°000,000 JX zur Verstärkung des
Verlagskapitals aufzunehmen und das Anlehens-Kapital um die Anlehens-Aufbringungs-
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