122 Revision.
376. S. auch XXV, 282. Unzulässigkeit der Reviflon
gegen Beschlüsse, wodurch ein Arrestgesuch von der Gerichtsschwelle
zurückgewiesen wurde. XXVI, 400. Revision
gegen Erkenntnisse auf Arrestverhängung. XXI,
416. Zulässigkeit der Revision gegen zwei gleichförmige
Erkenntnisse in den Fällen des §. 54 Nr. 5 und 6 der
Prozeßnovelle vom 17. November 1837. „680.
Revislonsunzulässigkeit, wenn in zweiter Instanz die Sache
zur weiteren Aburtheilung über Streitposten an die erste
Instanz zurückgewiesen wurde, welche dieselben wegen
Rechtshängigkeit ad separatum verwiesen hatte. XXI,
93. Unzulässigkeit der Revision gegen zwei gleichlautende
Erkenntnisse im Exekutioprozesse. XXVI, 236. Revisionsunzulässigkeit
bei gleichförmigen Entscheidungen in Hypothekenzinsklagsachen
und dem desfallsigen Verfahren nach
g. 52 des Hypothekengesetzes. XXV, 142. Revisionsunzulässigkeit
bei dem Verfahren über Ansprüche aus erxekutorischen
Urkunden. XXIX, 124. Revision im Erxekutionsverfahren.
XXVI, 224. Frage über Revisionszulässigkeit
bei gleichförmigen Erkenntnissen der Vorinstanzen über
einen Inzidentpunkt, welcher die Wiederaufnahme des in
Folge Uebereinkommens eingestellten Erxekutionsverfahrens
betrifft. XXI, 76. Revisionsunzulässigkeit bei gleichförmigen
Erkenntnissen über einen im Erekutionsverfahren
eutstandenen Streit zwischen dem Adjudikatar und einem
Kaufschillingsassignatar. XXI, 476. Die Bestimmung
des K. 54 Ziff. 8 der Prozeßnovelle von 1837 findet
auch gegen Steigerer Anwendung. XXVII, 22. Unzuläsfigkeit
der Revision gegen ein den Adjudikationsbescheid
bestätigendes Erkenntniß. XXX, 272. Unzulssfigkeit der
Revision gegen zwei gleichförmige Erkenntnisse, durch
welche Frist= und Nachlaßgesuche sowie Attentatenklagen
ohne Einleitung eines Verfahrens abgewiesen wurden.
XXIXX, 107. Unzulässigkeit der Revision gegen zwei gleichförmige
Erkenntnisse über eine Vermögenêdistribution.
VIII, 79. Unzulässigkeit der Revision gegen zwei in
der Hauptsache gleichförmige Erkenntnisse, wenn auf die
Klage zwar ein Verfahren, aber nicht gegen den Beklagten
selbst eingeleitet war. XXVII, 316. Revisionsunzulässigkeit,
wenn in zweiter Instanz ausgesprochen wurde, daß
die Klage auf Grund der Einrede der entschiedenen Sache
nicht — wie in erster Insianz geschehen — abzuweilen
sei. XXII, 237. Unstatthafte Revision nach K. 51,
Nr. 2 und +. 53 Nr. 2 der Prozeßnovelle vom 17. 8*
1837, wenn sich die Entscheidung der Vorinstanzen blos auf
einfache dilatorische Einreden beschränkte. XXIII. 199. Die
Bestimmung dis &. 54 Nr. 2 der allegirten Prozeßno=