Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

122  Revision.

376.  S.  auch  XXV,  282.  Unzulässigkeit  der  Reviflon
gegen  Beschlüsse,  wodurch  ein  Arrestgesuch  von  der  Gerichtsschwelle
  zurückgewiesen  wurde.  XXVI,  400.  Revision
  gegen  Erkenntnisse  auf  Arrestverhängung.  XXI,
416.  Zulässigkeit  der  Revision  gegen  zwei  gleichförmige
Erkenntnisse  in  den  Fällen  des  §.  54  Nr.  5  und  6  der
Prozeßnovelle  vom  17.  November  1837.  „680.
Revislonsunzulässigkeit,  wenn  in  zweiter  Instanz  die  Sache
zur  weiteren  Aburtheilung  über  Streitposten  an  die  erste
Instanz  zurückgewiesen  wurde,  welche  dieselben  wegen
Rechtshängigkeit  ad  separatum  verwiesen  hatte.  XXI,
93.  Unzulässigkeit  der  Revision  gegen  zwei  gleichlautende
Erkenntnisse  im  Exekutioprozesse.  XXVI,  236.  Revisionsunzulässigkeit
  bei  gleichförmigen  Entscheidungen  in  Hypothekenzinsklagsachen
  und  dem  desfallsigen  Verfahren  nach
g.  52  des  Hypothekengesetzes.  XXV,  142.  Revisionsunzulässigkeit
  bei  dem  Verfahren  über  Ansprüche  aus  erxekutorischen
  Urkunden.  XXIX,  124.  Revision  im  Erxekutionsverfahren.
  XXVI,  224.  Frage  über  Revisionszulässigkeit
bei  gleichförmigen  Erkenntnissen  der  Vorinstanzen  über
einen  Inzidentpunkt,  welcher  die  Wiederaufnahme  des  in
Folge  Uebereinkommens  eingestellten  Erxekutionsverfahrens
betrifft.  XXI,  76.  Revisionsunzulässigkeit  bei  gleichförmigen
  Erkenntnissen  über  einen  im  Erekutionsverfahren
eutstandenen  Streit  zwischen  dem  Adjudikatar  und  einem
Kaufschillingsassignatar.  XXI,  476.  Die  Bestimmung
des  K.  54  Ziff.  8  der  Prozeßnovelle  von  1837  findet
auch  gegen  Steigerer  Anwendung.  XXVII,  22.  Unzuläsfigkeit
  der  Revision  gegen  ein  den  Adjudikationsbescheid
bestätigendes  Erkenntniß.  XXX,  272.  Unzulssfigkeit  der
Revision  gegen  zwei  gleichförmige  Erkenntnisse,  durch
welche  Frist=  und  Nachlaßgesuche  sowie  Attentatenklagen
ohne  Einleitung  eines  Verfahrens  abgewiesen  wurden.
XXIXX,  107.  Unzulässigkeit  der  Revision  gegen  zwei  gleichförmige
  Erkenntnisse  über  eine  Vermögenêdistribution.
VIII,  79.  Unzulässigkeit  der  Revision  gegen  zwei  in
der  Hauptsache  gleichförmige  Erkenntnisse,  wenn  auf  die
Klage  zwar  ein  Verfahren,  aber  nicht  gegen  den  Beklagten
selbst  eingeleitet  war.  XXVII,  316.  Revisionsunzulässigkeit,
  wenn  in  zweiter  Instanz  ausgesprochen  wurde,  daß
die  Klage  auf  Grund  der  Einrede  der  entschiedenen  Sache
nicht  —  wie  in  erster  Insianz  geschehen  —  abzuweilen
sei.  XXII,  237.  Unstatthafte  Revision  nach  K.  51,
Nr.  2  und  +.  53  Nr.  2  der  Prozeßnovelle  vom  17.  8*
1837,  wenn  sich  die  Entscheidung  der  Vorinstanzen  blos  auf
einfache  dilatorische  Einreden  beschränkte.  XXIII.  199.  Die
Bestimmung  dis  &.  54  Nr.  2  der  allegirten  Prozeßno=