Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die 
Abstempelung in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung er- 
folgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempel- 
ung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres 
Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß 
unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der 
Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes 
Exemplar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vor- 
schuß die Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und 
vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher 
Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in Tarifnummern 1 bis 3 bezeich- 
neten Werthypapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2a bis 
22 zur Abstempelung vorzulegen, welche nach den für die Abstempelung der vollge- 
zahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels 
(2c) bei dem Quittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt. 
Zu 686. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarif- 
nummer 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werth- 
papiere ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der 
Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausge- 
gebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. 
Behufs Anrechnung der bereits entrichteten Abgaben auf die Steuer für 
Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der Steuerstelle mit den Werthpapieren 
zugleich die Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlte Abgabe 
(2b) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der einzelnen auf 
die Interimsscheine geleisteteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Ab- 
gabenbeträge anzugeben. 
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vor-
	        
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