Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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V 
MW 
III. Schluß- 
noten und 
Rechnungen. 
— 
Zu g. 4 des Gesetzes. 
7. Die im F. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind 
nach dem anliegenden Formular d zu erstatten und an diejenige Steuerstell 
abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. 
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat 
der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel 
neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. 
Zu K. 7 des Gesetzes. 
9. An jedem Börsenplatze und wo sonst ein Bedürfniß dazu bestcht, 
wird die Landesregierung Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußroten, 
Rechnungen und andern nach der Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schrit- 
stücken mit dem Reichsstempel bedruckt werden können. Dieser Stempel wird 
in rother Farbe in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blattes uf- 
gedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreisförmigen Mittelfelde den Reiß- 
adler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender Sürst 
die Bezeichnung „Reichs-Stempelabgabe“. Oben befindet sich ein llenet 
ebenfalls kreisförmiger Schild, welcher die Werthbezeichnung „1 M“ cher 
„20 Pf“ und unten ein ebensolcher Schild, welcher das Unterscheidungszeiche 
der Abstempelungsstelle trägt. Das Ganze ruht auf einem schraffirten Rett- 
eck, dessen Seiten von dem Mittelfelde und den beiden Schildchen zum Well 
überragt werden. 
Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat vieselben i in Mengen, 
welche sich auf volle Hundert abrunden, unter Beifügung von je b über- 
schüssigen Exemplaren für jedes Hundert (als Ersatz für etwaige Abging: 
bei der Stempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrages der zustäu- 
digen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem an- 
liegenden Muster ## vorzulegen. Die abgestempelten Formulare erhilt der 
Deklarant in der versteuernden Zahl gegen Empfangsbescheinigung auf dem 
einen Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die übe- 
schüssigen, nicht verdorbenen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar
	        
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