Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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ordnung vom 18. Februar 1872 getretene Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 105) maßgebend. 
Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Controle 
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen auf Tagegelder und Reisekosten bei aus- 
wärtigen Dienstgeschäften bemißt sich für die im öffentlichen Dienste angestellten Sachpver- 
ständigen nach den für dieselben jeweils geltenden Diäten-Regulativen; für die übrigen 
Sachverständigen haben die Vorschriften Unserer Verordnung vom 11. Februar 1875 analog 
in Anwendung zu kommen, wobei diese Sachverständigen den in F. 6 lit. f dortselbst auf- 
geführten Beamten und Bediensteten beizuzählen sind. 
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von 
weniger als drei Kilometer von demselben können die in Abs. 2 bezeichneten Sachverständigen 
mit Rücksicht auf die Dauer der hierauf verwendeten Zeit eine Gebühr von 1 bis 6 Mark 
ansprechen, welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist. 
Die amtlichen Aerzte können für Gutachten, welche sie auf Grund des §F. 89 abgeben, 
eine Gebühr in der Regel nicht beanspruchen. 
Müssen dieselben behufs der Abgabe des Gutachtens einen Augenschein und eine Reise 
vornehmen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand und Ersatz der 
Reisekosten nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung 
für ärztliche Amtsgeschäfte betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 859). 
G. 98. 
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläne über Baulinien hat derjenige 
zu tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt. 
Im Uebrigen fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die An- 
fertigung und Revision der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Bau- 
linie und für die Kontrole der Bauführung dem Bau-Unternehmer zur Last. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen 
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 Anwendung. Hienach besteht 
eine gesetzliche Gebührenfreiheit im Allgemeinen und abgesehen von den Fällen des Art. 3 
Ziff. 2 und des Art. 192 des Gebührengesetzes nur für jene Amtshandlungen, welche
	        
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