Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1292 
g. 8. 
Der Anspruch auf Pension muß vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste geltend 
gemacht werden. 
Nur wenn nachtheilige Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach der Entlassung her- 
vorgetreten sind, oder wenn der bei letzterer angenommene Grad der Erwerbsbeschränktheit 
sich durch später erst hervorgetretene Folgen ohne Verschulden des Betreffenden erhöht hat, 
ist eine nachträgliche Geltendmachung darauf gegründeter Ansprüche innnerhalb 6 Monaten 
nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste der Gendarmerie zuläßig, soferne durch die 
nach §. 5 vorgeschriebenen Erhebungen nicht nur die Thatsache der stattgefundenen Dienst- 
beschädigung, sondern auch überdieß nachgewiesen wird, daß die den Anspruch begründenden 
Leiden die wirklichen Folgen hievon sind. 
G. 9. 
Invaliden, welche weder nach ihrer Dienstzeit, noch nach der Veranlassung ihrer 
Dienstuntauglichkeit einen Anspruch auf Gendarmeriepension haben, oder dieses Anspruchs 
verlustig geworden sind, können, insoferne sie mindestens 6 Monate gedient haben, mit 
einer Unterstützung auf Rechnung des Gendarmerie-Pensions-Etats bedacht werden, welche 
jedoch 9/5 der Pension der fünften Klasse nicht übersteigen darf. 
G. 10. 
Die Pension beginnt für die im aktiven Dienste Stehenden mit dem ersten Tage des 
auf die Pensionirung folgenden Monats unter gleichzeitigem Austritte derselben aus ihren 
Aktivitätsbezügen. 
Im Falle der Berechtigte zur Zeit der Pensionirung sich nicht mehr im eäktiven 
Stande befindet, ferner bei nachträglichen Pensionserhöhungen kann ein früherer Anfangs- 
termin bestimmt werden. 
F. 11. 
Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch das Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem Kriegsministerium.
	        
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