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2. an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres
geleistet.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung
beauftragt.
Hohenschwangau, den 19. Dezember 1881.
Ludwig.
v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Luber.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 19. ds. Mts., den Vollzug des
Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend, wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
daß die in §. 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Malz-
aufschlags für ausgeführtes Bier (Gesetz= und Verordnungsblatt pro 1879 Seite 1488)
bestimmte Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte
Bier, nämlich
a) 2 60 -F vom Hektoliter braunen Bieres und
b) 1 4 20 J vom Hektoliter weißen Bieres
auch auf die Dauer der Monate Januar, Februar und März 1882 geleistet wird.
München, den 22. Dezember 1881.
v. Riedel.
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Luber.