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36) die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
betreffend,
37) die Aufhebung der unter dem Namen Neujahrgelder und dergleichen bestehenden Abgaben
der Israeliten betreffend,
38) die Körordnung betreffend,
fernerhin
39) das Disciplinargesetz für richterliche Beamte,
und das Gesetz:
40) den Ausbau des Centralbahnhofes München betreffend,
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanktionirt und im
Gesetz= und Verordnungsblatte pro 1877 Nr. 33 und Nr. 53 — pro 1878 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 15,
Nr. 35, Nr. 39 und Nr. 40 — pro 1879 Nr. 4, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15, Nr. 11, Nr. 48, Nr. 51,
Nr. 52, Nr. 53, Nr. 57 und Nr. 79 — pro 1880 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12,
Nr. 14 und Nr. 46 — pro 1881 Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 14, Nr. 28 verkünden lassen.
F. 2.
udget und Finanzgesetz für die XIV. Finanzperiode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Titel VII. 88. 3 und 4, dann des Gesetzes
vom 10. Juli 1865 „die Abkürzung der Finanzperioden betreffend“ dem Landtage das Budget für
die XIV., die Jahre 1878 und 1879 umfassende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen lassen und
dem auf Grundlage desselben entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von den Kammern
beantragten Fassung unter dem 10. März 1878 Unsere Sanktion ertheilt.
Das gedachte Finanzgesetz nebst Beilagen ist bereits durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
vom 15. März 1878 Nr. 16 verkündet worden.
Die Gesammtbeschlüsse beider Kammern des Landtages über die Nachtrags-Postulate bezüglich
des Voranschlages der Ausgaben auf den Verwaltungsgerichtshof für das letzte Quartal 1879, dann
bezüglich des Etats des k. Staatsministeriums der Justiz für das letzte Quartal 1879, dahin lautend:
a) es seien die Kosten für den Verwaltungsgerichtshof, welche in der XIV. Finanz-
periode mit
23,554 .& im ordentlichen und
19,140 A1 im außerordentlichen Etat
4,694 X in Summa erwachsen, auf den Etat der allgemeinen Reserve für
unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben für 1879 zu verrechnen;