Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

809.  Patent  vom  30.  December  1872,
die  im  Jahre  1873  zu  entrichtenden  Landesabgaben
betreffend.

Höhstkandeshorrliher,  Galschlißung  zufolge  sollen  mit  hierzu  erklärter  Zustimmung
des  Landtags  im  Jahre  1873  von  der  nach  der  Verordnung  vom  30.  December  1870
in  Gemähheit  des  Gesetzes  #n  9.  Mai  1857  zu  erhebenden  allgemeinen  Grundsteuer
sechs  und  ein  halb  Pfennige  auf  die  Steuereinheit  sleaie  fünfzehn  Termige  Einkommenstener
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  8.  August  1870  erhoben  werd

Vezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es  bei  den  Keherigen  gesetzlichen
Bestimmungen.

Indem  dies  zur  Nachachtung  für  Steuerpflichtige,  Hebestellen  und  Einnehmer  zur
allgemeinen  Kenniniß  gebracht  wird,  werden  für  die  mit  118  Pfeunig  am  erslen  Termine,
mit  1  Pfennig  an  den  übrigen  Terminen  zu  entrichtende  Grundsteuer  folgende  Termine
festgesetzt:

der  15.  Februar,
der  16.  April,
der  16.  Juni,
der  15.  August,
der  15.  October,

der  15.  December.
Die  Ausschreibung  der  Termine  für  die  Einkommensteuer  bleibt  zur  Zeit  noch

vorbehalten.
Greiz,  den  30.  December  1872.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

Meusel.
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