g. 20.
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei um-
lagelaufen, so muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung
ter Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für
cun Zeitraum von 3 Monaten angeordnet werden (F. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren
AMmlkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne
uchzeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der
## Seuche verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von
brien Ortschaften entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung ge-
sattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen
a# außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von
Feischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd
kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit
des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren
Manlkorbe versehen, an der Leine geführt werden.
Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift
deese Paragraphen zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher-
lanfend betroffen werden, sofort zu tödten sind.
G. 21.
Die auf Grund der Vorschrift des H. 20 von der Polizeibehörde ge-
toffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekannt-
nechung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amts-
blatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Ge-
meinden oder Ortschaften sind einzeln zu bezeichnen.
§6. 22.
Die Vorschriften der . 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der
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b. Katzen.
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