fullscreen: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

S4. Abschnitt. 
  
Denkmalpflege und Heimatschutz. 
Von 
Dr. Carl Johannes Fuchs, 
o. Professor der Volkswirtschaftslehre an der Universität Tübingen. 
Literatur: 
Bredt, F. W., Heimatschutzgesetzgebung. Düsseldorf 1912; Conwentz, H., Die Gefährdung der 
Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift Berlin 1904; Derselbe, Beiträge zur Natur- 
denkmalpflege, Berlin 1910 ff.; Fuchs, Carl Johannes, Heimatschutz und Volkswirtschaft, Halle a. S., 1905; 
Gemeinsame Tagung für Denkmalspflege und Heimatschutz, Salzburg 14. und 15. September 1911, »Steno- 
graphischer Bericht (Referate von Clemen, Dvorak, Schultze-Naumburg, Giannoni, Semetkowski, Fuchs und 
Conwentz); Für Bauplatz und Werkstatt. Aus der Tätigkeit aer Württembergischen Beratungsstelle für 
das Baugewerbe. Stuttgart 1912; Giannoni, Karl, Heimatschutz, Wien und Leipzig 1911; Heyer, K., 
Denkmalpflege und Heimatschutz im deutschen Recht. Berlin 1912; (Kahr), Recht und Verwaltung des 
Heimatschutzes in Bayern. München 1912; Lange, Konrad, Grundsätze der modernen Denkmalpflege 
1906; Oechelhäuser, Adolf von, Wege, Ziele und Gefahren der Denkmalpflege. Karlsruhe 1909; 
Rudorff, Heimatschutz, 3. Auflage, München, Callwey; Schultze- Naumburg, Kulturarbeiten; 
Derselbe, Die Entstellung unseres Landes. (Flugschrift des Bundes Heimatschutz); ‚‚Heimatschutz‘‘, 
Zeitschrift des Bundes Heimatschutz. 
  
  
Die Denkmalpflege ist, wenn sie auch Vorläufer in der Renaissance, ja schon ım Altertum 
hat, wesentlich ein Kind der Romantik, ‚ein moderner Begriff und eine moderne Kulturbetäti- 
gung”: inder Art, wie wir sie jetzt auffassen, hat es sie früher überhaupt nicht gegeben, sıe ıst vıel- 
mehr im wesentlichen erst im 19. Jahrhundert entstanden. Victor Hugo (,Guerre aux demo- 
lisseurs 1825) und Graf Montalembert (,Du vandalisme en France”) haben in Frankreich, 
die Schlegel, Tieck, Wackenroder in Deutschland an ihrer Wiege gestanden. 
Als erste ist hier allerdings schon eine Verordnung des Markgrafen Alexander von Bayreuth 
vom 10. April 1780 zur Erhaltung der alten Monumente anzulühren, und ähnliche ver- 
einzelte Versuche wurden auch sonst, z. B. im Grossherzogtum Hessen, gemacht, aber eine 
„zielbewusste Denkmalpflege grösseren Stils‘ beginnt doch erst in Preussen und knüpft 
an die Denkschriften des grossen Architekten Karl Friedrich Schinkel von 1815 und 1816 an; 
diese hatten eine Reihe von Kabinettsordres und ministeriellen Zirkularverfügungen zur Folge, 
welche die öffentlichen Gebäude und Denkmäler unter staatliche Oberaufsicht stellten, die Veräusse- 
rung alter Baudenkmäler, auch die Abtragung alter Stadtmauern und Tore verboten und deren 
Erhaltung anordneten. Eine solche Verfügung von 1837 wendete sich sogar auch schon aufs schäriste 
gegen Verunstaltung der Kunstdenkmäler durch ungeschickte Restaurierungen. Im übrigen war ın 
dem preussischen Landrecht die rechtliche Grundlage gegeben. Aber eine wirklich erfolgreiche 
Spezialgesetzgebung ist zuerst ih dem klassischen Lande der Denkmalpflege, in Frankreich, ge- 
schaffen worden, wenn auch in Dänemark schon 1809 und 1810 eine Anzahl von Kunstdenk- 
mälern in Listen aufgenommen und uter gesetzlichen Schutz gestellt worden war. Da hier aber 
keine wirksame Durchführung erfolgte, und das griechische Gesetz von 1834 hauptsächlich 
nur die antiken Denkmäler betraf, so war die Einsetzung der französischen Commissıon des 
monuments historiques doch praktisch der Ausgangspunkt einer allgemeinen gesetz- 
lichen Regelung derDenkmalpflege. Sie hatte nämlich vor allem als Grundlage dafür ein Verzeichnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.