Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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bezeichneten Gründen, sowie in dem Falle erfolgen, wenn der Gewählte bereits vier Jahre 
hinter einander Mitglied des Steuerausschusses oder einer Berufungskommission (Art. 49) 
gewesen ist. 
Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, gegen deren 
Beschluß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. 
Art. 36. 
Der auf vorbezeichnete Weise zusammengesetzte Steuerausschuß tritt auf jedesmalige 
Veranlassung des Rentamts am Sitze desselben zusammen. 
Die ständigen Ausschußmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden mit relativer 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen und Stimmrecht wie den 
übrigen Ausschußmitgliedern zu. 
Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich mehr als 
zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die höchste Ziffer zu den Stimmen für die 
nächst niedere hinzugezählt, bis sich für die bezügliche Größe eine absolute Mehrheit ergibt. 
Solange über die Einsteuerung eines Ausschußmitgliedes oder seiner Verwandten und 
Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie 
berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. 
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat 
derselbe die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschußmitglieder zu übertragen. 
Art. 37. 
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen als Staats- 
anwalt bei. 
Derselbe hat im Allgemeinen für die richtige Anwendung des Gesetzes Sorge zu tragen. 
Er stellt die im ärarialischen Interesse als geeignet befundenen Anträge. 
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage 
zu hören.
	        
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