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Er übt die in Art. 45, 47 und 54 des Gesetzes vorgesehenen Befugnisse des äraria-
lischen Vertreters aus.
Ein Stimmrecht steht jedoch dem Rentbeamten oder dessen Stellvertreter nicht zu.
Art. 38.
Wird in die Sitzungen des Steuerausschusses gemäß Art. 31 ein besonderer Kom-
nissär abgeordnet, so hat die Regierung, Kammer der Finanzen, zu bestimmen, ob und
welche der in Art. 37 aufgeführten Befugnisse demselben zustehen.
Art. 39.
Ueber die Verhandlungen des Steuerausschusses wird ein kurzgefaßtes, von den Aus-
scußmitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufgenommen.
Art. 40.
Den Mitgliedern des Steuerausschusses, dann den gewählten Ersatzmännern ist beim
Eitritte in die Funktion von dem einschlägigen Rentbeamten, in dessen Verhinderung von
einem hiezu beauftragten Distriktsverwaltungsbeamten unter dem ausdrücklichen Hinweise
auf die Strafbestimmung des Art. 69 Ziff. 2 der nachstehende Eid abzunehmen:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei
den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und
Gewissen verfahren und die hiebei zu meiner Kenntniß gelangenden Verhältnisse
der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe.“
Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung unter-
sagt, ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet.
Art. 41.
Legen dem Steuerausschusse formell genügende Steuererklärungen vor, so sind dieselben
duch Vergleichung mit den zu Gebote stehenden Unterlagen zu prüfen und der Einsteuerung
zu Grunde zu legen, soferne gegen die Richtigkeit der Angaben des Pflichtigen über die
Köhe seines Einkommens Bedenken nicht bestehen.
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