Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Unterstützungsfondsabgaben sammt Annexen, dann die Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge 
der bezeichneten Lehrerkategorien dem genannten Vereine zufließen, und nachdem die sämmt- 
lichen Landräthe des Königreiches gegen Freigabe des Eintrittes der erwähnten Lehrer in 
den allgemeinen Unterstützungsverein und die damit verbundene Töchterkasse auf den Bezug 
der berührten Taxen und Beiträge, insoweit dieselben bisher den Kreispensionsfonds zuge- 
flossen sind, mit Unserer Genehmigung verzichtet haben, so finden Wir Uns bewogen 
zu verordnen, was folgt: 
6. 1. 
Mit dem 1. Juni laufenden Jahres treten die Kreispensionsfonds aus dem Bezuge 
der ihnen bisher überlassenen Unterstützungsfondsabgaben sammt Zuschlägen und Ausschreib- 
gebühren der Studienlehrer an den unvollständigen isolirten Lateinschulen, dann der wirk- 
lichen Lehrer an den Real= und Kreisackerbau-Schulen, sowie an der Kreislandwirthschafts- 
schule in Lichtenhof, und ist hinsichtlich des Bezuges und der Verwendung der Erträgnisse 
der vom bezeichneten Tage an sich ergebenden Abgaben dieser Art die Bestimmung in 
§. 11 lit. a Unserer Verordnung vom 30. März dieses Jahres, Abgaben für Anstel- 
lungen und besondere Verleihungen betreffend, maßgebend. 
Die ebengedachte Verordnungsbestimmung greift vom nämlichen Zeitpunkte an auch 
bezüglich der von den Studienlehrern an den vollständigen isolirten Lateinschulen zu ent- 
richtenden Unterstützungsfondsabgaben mit Annexen Platz. 
C. 2. 
Die Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge sämmtlicher im vorstehenden §. 1 aufge- 
führten Lehrerkategorien haben und zwar ebenfalls vom 1. Juni dieses Jahres ab nicht 
mehr den Kreispensionsfonds, sondern dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinter- 
lassenen der bayerischen Staatsdiener zuzufließen. 
S. 3. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen insbesondere S. 4 der Verordnung vom 7. Ja- 
nuar 1875, die dienstliche Stellung der wirklichen Lehrer an den Gewerb= und Landwirth- 
schaftsschulen betreffend, und C. 4 der Verordnung vom 8. Januar 1875, die dienstliche
	        
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