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Bekanntmachung, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr.
Lndwig l.
von Gottes Gnaden König von LBayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Nachdem durch Unsere Entschließung vom heutigen der dermalige Landtag aufgelöst
worden ist, verordnen Wir hiemit gemäß §. 23 in Titel VII der Verfassungs-Urkunde,
21. März 1881
daß die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage nach dem Wahlgesetze vom
unverziglich eröffnet, die Wahlen selbst nach Art. 18 des genannten Gesetzes
a) für die Urwahlen am 14. Juli des laufenden Jahres und
b) für die Abgeordneten-Wahlen am 21. Juli des laufenden Jahres
vorgenommen, und die Ergebnisse Uns bis zum 6. August des laufenden Jahres vorgelegt
werden. "„ "
Zu diesem Behufe lassen Wir nach Artikel 1 und 2 des angeführten Gesetzes in der
Anlage I die Zahl der nach den einschlägigen Bevölkerungsziffern in den einzelnen Re-
l gulerungsbezirken zu wählenden Abgeordneten, dann in der Anlage II die Uebersicht der
wW Wahlkreise zur öffentlichen Kenntniß bringen und befehlen Unseren Regierungen, Kammern
des Innern, sich hienach zu achten und die Vorschriften des Wahlgesetzes genau zu vollziehen.
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschwornen
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung
der Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Ent-
haltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit.
Schloß Berg, den 16. Juni 1881.
Lud wig.
Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General--Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
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