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Art. 3.
Die im Haussteuergesetze vom 15. August 1828 der Katasterstelle zugewiesenen Ob-
liegenheiten sind den Regierungsfinanzkammern übertragen.
Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aufsicht der Regierungsfinanzkammern
duch die Rentämter.
Art. 4.
An die Stelle des §. 14 des Haussteuergesetzes tritt folgende Fassung:
„Zu Musterhäusern werden solche gewählt, welche ganz oder zum größeren
Theile wirklich vermiethet sind.
Gebäude, bei welchen außergewöhnliche günstige oder ungünstige Verhältnisse
bestehen und auf die Höhe der Miethzinse Einfluß haben, sind von der Auf—
nahme unter die Musterhäuser ausgeschlossen.
Als Musterhäuser können übrigens nur solche Gebäude benützt werden, bei
welchen der vom Eigenthümer und von den Miethbewohnern angegebene Mieth-
ertrag von sämmtlichen Taxatoren anerkannt und gegen deren Wahl, Geltungs-
bereich und Miethsätze von keinem anderen Hauseigenthümer innerhalb einer
unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung
der Musterhäuser, ihres Geltungsbereiches und ihrer Miethsätze an, ein begrün-
deter Einspruch erhoben worden ist.
Ueber die Einsprüche der Hauseigenthümer entscheidet, soferne dieselben nicht
von dem abgeordneten Kommissär (F. 9) für begründet anerkannt werden, die
Regierung, Kammer der Finanzen, in kollegialer Berathung.“
Art. 5.
An Stelle des 8. 16 des Haussteuergesetzes hat nachfolgende Bestimmung zu treten:
„Nach dem für die Mustergebäude ausgesprochenen Miethertrage erfolgt
die Ertragseinschätzung der von den Bestimmungen der I#§. 12 und 13 nicht
berührten unvermietheten oder nur zum Theile vermietheten Gebäude."
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