Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 39 671 
In der Pfalz hat der Besitzer des mit einer Grundrente beschwerten Grund und 
Bodens die Grundsteuer allein zu tragen; dagegen darf er dem Besitzer der Grundrente 
nach den Bestimmungen der dort bestehenden Gesetze und in den von denselben vorgesehenen 
Fällen ein Fünftel der Rente in Abzug bringen. 
g. b. 
Der Maßstab der Besteuerung ist bei allen Grundstücken der aus deren Flächeninhalt 
und der nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit erhobene mitteljährige Ertrag derselben. 
Er besteht bei allen Kulturarten nur in dem Hauptprodukte, und zwar: 
a) bei Aeckern in dem mitteljährigen Körnerertrage nach Abzug der Aussaat und 
unter Freibelassung des Strohes, der Früchte der Brache, der Weide und aller 
sonstigen ökonomischen Nebennutzungen; 
b) bei Wiesen in dem mitteljährigen Ertrage an Heu und Grumet; 
J) bei Waldungen in dem nachhaltigen Holzertrage nach der der Holzart entsprechen- 
den Wirthschafts-Methode und unter Freibelassung der Forst-Nebennutzungen; 
und 
d) bei allen übrigen Gründen in dem den vorstehenden Hauptkultur-Arten assimi- 
lirten Ertrage. 
g. 6. 
Der Betrag des steuerbaren Bezugs von Reallasten, welcher den Maßstab für die 
Inanspruchnahme eines Steuerbeitrages (F. 4 Abs. 2) bildet, ist gemäß der Bestimmungen 
in IV. Capitel des gegenwärtigen Gesetzes nach dem jährlichen wirklichen oder eingeschätzten 
Ertrage zu bemessen. 
Die Regulirung dieses Betrages erfolgt auf Verlangen der Betheiligten gebührenfrei 
durc die Distriktspolizeibehörden gemeinschaftlich mit den Rentämtern, gegen deren Fest- 
setung binnen 30 Tagen eine Berufung an die einschlägige Kreisregierung, Kammer des 
Innern, als letzte Instanz, gestattet ist.) 
  
*) Art. 3 des Gesetzes vom 28. März 1852 (Ges.-Blatt S. 165.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.