Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 37. 
Zum Behufe der Bonitirung und Klassifizirung werden besondere Bezirke gebildet, 
deren Umfang die Staatsregierung bestimmt. 
g. 38. 
Für einen jeden derselben werden eigene Taxatoren aufgestellt. Diese Taratoren 
müssen selbstständige im Bonitirungsbezirke ansässige und praktische Landwirthe sein, und 
gehen hervor aus der freien Wahl der Gemeinden. Jede Steuergemeinde stellt zu diesem 
Behufe einen zum Taxator geeigenschafteten Wahlmann; sämmtliche Wahlmänner werden 
sodgnn aus ihrer Mitte unter Leitung der Distriktspolizeibehörde vierundzwanzig Schätzleute 
erwählen, woraus die Central-Katasterstelle die erforderliche Anzahl beruft. 
Die Wahl zum Taxator kann nur aus den im F. 44 des Ediktes X der Verfassungs- 
Urkunde bezeichneten Gründen und in der Art, wie sie die §. 45—47 jenes Edikts vor- 
schreiben, abgelehnt werden. 
g. 39. 
Für jeden Bonitirungsbezirk wird außerdem von der Staatsregierung ein besonderer 
Obertaxator aufgestellt, welcher jedoch in demselben nicht ansässig sein darf; er kann 
übrigens in mehreren Bezirken nach und nach in dieser Eigenschaft verwendet werden, steht 
in Eid und Pflicht, und wird bei dem Uebergange in einen neuen Bonitirungsbezirk 
jedesmal seines Eides feierlich erinnert. 
An den Gränzen dieser Bezirke sollen immer mehrere Mustergründe aufgestellt und 
dieselben überhaupt in solcher Anzahl und Vertheilung bestimmt werden, daß sie für Klassi- 
fikationen und Reklamationen allenthalben zureichend seien. 
G. 40. 
Die Ausmittelung der Bodengüte der verschiedenen Bezirken gemeinschaftlichen Muster= 
gründe (Gränzmusterplätze) erfolgt unter Zusammentritt der Schätzer der betreffenden Be- 
zirke, und geschieht vor der Ausmittelung der Bodengüte der übrigen Mustergrundstücke.
	        
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