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§. 3.
Bezeichnung.
Die Thermometer-Skale soll die deutliche Bezeichnung „Temperatur nach Röaumur“
enthalten. Die Alkoholometer-Skale soll, falls dieselbe nur in halbe Procente eingetheilt
ist — siehe §. 2 Nr. 14 — die Bezeichnung: „Thermo-Alkoholometer", falls dieselbe in
Fünftel= oder Zehntel-Procente eingetheilt ist — siehe §. 2 Nr. 15 — die Bezeichnung:
„Normal-Thermo-Alkoholometer“ enthalten. Außerdem soll die Alkoholometer-Skale die
Angabe „Volumen-Procente nach Tralles“, sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers,
die laufende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten.
Die Numerirung der Grad= und Procentstriche muß in deutlicher und übersichtlicher Weise
ausgeführt sein; solche Bezeichnungen der Theilstriche, welche sich auf andere Angaben als
die in C. 1 vorgeschriebenen beziehen, find unzulässig.
g. 4.
Fehlergrenze.
Die im Zuviel oder im Zuwenig zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen
bei Normal- bei gewöhnlichen
Thermo- Thermo-
Alkoholometern Alkoholometern
am Alkoholometer 0,4 % 0,25 o0
: Thermometer 0150 R. 0,30 R.
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht sich auf diejenigen An-
gaben derselben, welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungs-
fliche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen
werden.
§. 5.
Stempelung.
1. Die Stempelung, welche der kgl. Normal-Aichungs-Commission vorbehalten bleibt,
afolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — #F. 2 Nr. 5 —, und eines
weiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale
liegende Spindel-Ende.
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präcisionsstempel.
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