Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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§. 3. 
Bezeichnung. 
Die Thermometer-Skale soll die deutliche Bezeichnung „Temperatur nach Röaumur“ 
enthalten. Die Alkoholometer-Skale soll, falls dieselbe nur in halbe Procente eingetheilt 
ist — siehe §. 2 Nr. 14 — die Bezeichnung: „Thermo-Alkoholometer", falls dieselbe in 
Fünftel= oder Zehntel-Procente eingetheilt ist — siehe §. 2 Nr. 15 — die Bezeichnung: 
„Normal-Thermo-Alkoholometer“ enthalten. Außerdem soll die Alkoholometer-Skale die 
Angabe „Volumen-Procente nach Tralles“, sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers, 
die laufende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten. 
Die Numerirung der Grad= und Procentstriche muß in deutlicher und übersichtlicher Weise 
ausgeführt sein; solche Bezeichnungen der Theilstriche, welche sich auf andere Angaben als 
die in C. 1 vorgeschriebenen beziehen, find unzulässig. 
g. 4. 
Fehlergrenze. 
Die im Zuviel oder im Zuwenig zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Normal- bei gewöhnlichen 
Thermo- Thermo- 
Alkoholometern Alkoholometern 
am Alkoholometer 0,4 % 0,25 o0 
: Thermometer 0150 R. 0,30 R. 
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht sich auf diejenigen An- 
gaben derselben, welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungs- 
fliche der Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen 
werden. 
§. 5. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung, welche der kgl. Normal-Aichungs-Commission vorbehalten bleibt, 
afolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — #F. 2 Nr. 5 —, und eines 
weiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale 
liegende Spindel-Ende. 
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präcisionsstempel. 
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