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dem dieselbe entweder mit Hülfe vorhandener Tarir= oder Regulator-Einrich-
tungen, welche jedoch an Waagen dieser Gattung nicht unbedingt erforderlich
sind, oder durch geeignete vorläufige Tarirung, welcher im Falle der sonstigen
Zulässigkeit der Waage später die definitive Tarirung durch geringe Befeilung
des Balkens u. dergl. folgt, im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht
worden ist, wird in Gestalt von vier 50-kg-Stücken (Normalgewichten) die
größte zulässige Last auf die Brücke aufgebracht, während auf die Gewichtsschale
der 10. Theil dieser Last in Gestalt eines Normalgewichtes zu 20 kg ge-
bracht wird. Hierbei muß nach §. 6 eine Zulage von 0,6 g pro Kilogramm,
also hier von 120 g auf der Lastseite oder der 10. Theil (12 g) auf der
Gewichtsschale genügen, um, falls die Waage bei dieser Belastung genau
einspielt, dieselbe von der Gleichgewichtslage merklich und dauernd abzulenken,
oder, falls sie noch nicht genau einspielt, dieselbe mindestens bis zu der Ein-
spielungslage hinüberzuführen.
Zweites Beispiel: Eine mit der Bezeichnung „Größte zulässige
Last 2000 kg"“ und der Bezeichnung „Centesimalwaage“ versehene Brücken-
waage wird zur Aichung vorgelegt.
Nachdem dieselbe im unbelasteten Zustande mit Hülfe der an Brücken-
waagen unbedingt erforderlichen Regulator-Einrichtung zum Einspielen gebracht
ist, wird zunächst die Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit mit Auf-
bringung der größten zulässigen Last vollzogen. (Siehe die Besonderheiten
der Ausführung dieser Prüfung bei sehr großen Belastungen unter Nr. 21).
Hat die Waage hierbei den in F. 6 unter Nr. 1 aufgestellten Vor-
schriften genügt, so wird zur Prüfung bezüglich der Erfüllung der in dem
K. 6 unter 2 aufgeführten Vorschrift der 10. Theil der größten zulässigen
Last, also im vorliegenden Falle 200 kg, in Gestalt von Normalgewichten
und Tarir-Material auf die Brücke gebracht, während in die Gewichtsschale
der hundertste Theil dieser Last in Gestalt eines Normalgewichtes zu 2 kg
kommt. Da nun die nach §. 6 Nr. 1 bei der Prüfung der Empfindlichkeit
und Richtigkeit anzuwendende Gewichtszulage im vorliegenden Falle 1200 g
beträgt, so muß nach §. 6 Nr. 2 ein Fünftel von 1200 g d. h. 240 g
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00.
Beispiel betref-
fend Brücken-
waagen.