Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

T 67 
8. 132. 
Die für Pferde in den g8. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden a. Anwendung 
auh auf Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung. ausnnene . 
Anweisung 
für das 
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
6 S. 1. 
In denjenigen Fällen, für welche durch das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23 Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) und durch 
die zur Ausführung desselben erlassene Instruktion die Vornahme der Desinfektion ange- 
adnet ist, sind nachstehend aufgeführte Mittel in der unten vorgeschriebenen Weise zur 
Auwendung zu bringen. 
I. Die Dezsinfektionsmittel. 
Chemikalien. 
§. 2. 
1. Kali= und Natronlauge. Käufliche Seifensiederlauge von einem spezifischen 
Gewicht von 1.684, beziehentlich von der Stärke, daß ein frisches Ei darin schwimmt. 
Erforderlichenfalls geschieht die Bereitung der Kalilauge in der Weise, daß ein 
Gewichtstheil roher Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach und nach 
ein Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt wird. Statt der Pottasche kann die vierfache Menge 
Holzasche genommen werden. 
Natronlauge wird in gleicher Weise aus Soda und gelöschtem Kalk dargestellt.
	        
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