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§. 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunfts-
zeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu ver-
zeichnen sind.
§. 33.
Behanylung stillstehender Lokomotiven und Wagen.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen,
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei
stets unter Aufsicht stehen.
Die Bhhne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden
Wagen, sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
8. 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§. 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die
nothwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster
Bermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung
kommen.
F. 36.
Führung der Lokomotive.
Die Führung der Lokomotive darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens