Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

11. 95 
§. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet 
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunfts- 
zeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu ver- 
zeichnen sind. 
§. 33. 
Behanylung stillstehender Lokomotiven und Wagen. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, 
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei 
stets unter Aufsicht stehen. 
Die Bhhne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden 
Wagen, sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
8. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu 
berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
§. 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die 
nothwendigsten Fälle zu beschränken. 
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster 
Bermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung 
kommen. 
F. 36. 
Führung der Lokomotive. 
Die Führung der Lokomotive darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens
	        
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