Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Eben so verbleibet 
d) Wie es mit Sechstens dasjenige, was einer Fürstlichen Linie durch eine Gemahlin 
denen zurch Ge- an Reichs unmittelbaren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Rechten und Ge- 
H#riezen # rechtsamen zugebracht, oder von dieser aus Ihren Paraphernalgeldern in 
Euzern zu hal eigenem Namen erworben wird, derselben freyen Disposition unter Lebendigen, 
oder von Todeswegen vorbehalten, und gedenken Wir die einer solchen Fürstin 
deshalber zustehende Eigenthums-Rechte nicht zu beschränken. 
Geschähe es aber, daß derlei zugebrachte Reichs unmittelbare Güter 
und Gerechtsame, ohne eine solche Disposition, einem oder mehreren Söhnen 
zu Theil, und sie also einmal in Unserem Fürstlichen Hause in den Erbgang 
kommen würden, oder gekommen wären, so soll es damit, wie mit allen 
denen Graf= und Herrschaften gehalten werden, welche in denen älteren 
Zeiten durch Vermählungen an Unser Fürstliches Haus gebracht worden sind, 
also, daß solche gleich diesen dem allgemeinen Verbande Unseres Fürstlichen 
Gesamthauses und Unserer Lande unterworfen, fort unter diesem Unserem 
Erbverein unwiederruflich begriffen seyn sollen. 
So wenig wir nun auch 
ep)Er werb- Siebentens die nachgebohrne Prinzen Unseres Fürstlichen Gesamt= 
ape gleer hauses und deren etwaige männliche Nachkommenschaft in Ihren neuen Er- 
Prinzen werbungen und in der freyen Disposition darüber zu beschränken gemeynet 
sind, so hägen Wir jedoch das Vertrauen, daß Sie solche neue Erwerbungen, 
aus angebohrner Liebe und Neigung für Unser Gesamthaus, das auch das 
Ihrige ist, diesem gerne gönnen, und deshalber, so viel von Ihnen abhänget, 
sollen in Erman-in Zeiten Vorsehung zu thun geneigt seyn werden; Auf den Fall hingegen, 
glung ner üt- daß solches nicht geschähe, sollen die von einer solchen nachgebohrnen Linie 
gleich Venen der erworbene oder ererbte unmittelbare Reichslande, Graf= und Herrschaften, 
sien, dem aus sobald deren Eigenthum dieser Linie zugewachsen ist, dem allgemeinen Haus- 
leibt seyn; verbande einverleibt= und mit dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommiß 
vereinigt seyn, dergestalt, daß in Ansehung derselben alle die Verordnungen 
ihre Anwendung finden, welche wegen der neuen Erwerbungen regierender
	        
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