Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 
genen, oder unmittelbar angränzenden, schon heimgefallenen oder künftig heim- 
fallenden Lehngüter, Zehnten und Nutzungen verstanden seyn, und diese nicht 
wieder verliehen, sondern eingezogen und zu denen Kammer Einkünften ge- 
schlagen werden sollen, so bleibet gleichwohl einem jeden regierenden Fürsten 
frey, die außerhalb seiner Landesgränzen erfindliche, bereits heimgefallene jedoch 
noch nicht in den Erbgang gekommene Lehne, durch wirkliche Verleihung, so 
wie die hinkünftig heimfallende, vermittelst zu ertheilender Exspectanzien, nach 
seinem Wohlgefallen, doch ohne Veränderung der Lehns Natur und Eigen- 
schaft, von neuem zu begeben, immaßen Wir hierunter seinem guten Willen 
und seiner Gnade gegen die Seinige, oder andere wohlverdiente Personen, 
einige Gränzen zu setzen nicht gemeynet sind. Uebrigens bleibet allen in 
diesem Erbverein begriffenen Fürsten ohnbenommen, unter sich einige gut und 
diensam findende Veräuserungen und Vertauschungen, als wodurch dem Stamme 
keine Güter entfremdet werden, zu vollziehen, ohne daß hierzu der übrigen 
Agnaten Einwilligung nöthig erachtet werde. 
Gleich denen Veräuserungen ist 
Dreizehntens das gefährliche und unvorsichtige Schuldenmachen be- 
reits in allen Satzungen Unsers Fürstlichen Gesamthauses überhaupt, so wie 
in dem oft angezogenen Erbvertrage vom Jahre 1736. ausdrücklich verboten. 
Je größer nun der Schade und besorgliche Nachtheil ist, welcher dadurch 
Unserem Fürstlichen Gesamthause, und Unseren Nachkommen sowohl, als 
Unseren Landen und getreuen Unterthanen zugezogen werden kann, desto sorg- 
fältiger sind Wir auch bedacht diesem Unwesen für die Zukunft zu begegnen. 
In solcher Absicht haben Wir, die sämtliche Fürsten, Uns verbunden, 
verabredet und verglichen, verbinden Uns auch und versprechen bey Fürstlichen 
wahren Worten und Ehren, hiermit und in Kraft dieses, daß sowohl Wir 
als Unsere Erben und Nachkommen, aller frivoler, unrechtfertiger oder gar 
gefährlicher Schulden Uns enthalten, Unsere in dem Erbverein begriffene 
Fürstliche Lande, Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Güter, Renten, 
Rechte und Gerechtsame, ohne dringende Noth und ohne erhebliche hiernächst 
177 
h) Verbot aller 
unrechtfertiger 
unverbindlicher 
Schulden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.