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Bestimmung
und Verbindlich-
keit redlicher
Schulden.
bestimmte Ursache, fort, ohne ausdrücklichen Consens Unserer und respective
Ihrer Herren Agnaten, auf keine Weise mit Schulden beschweren, noch das
Grund Eigenthum derselben verpfänden, solche in antichretischen Genuß, oder
gar auf Wiederkauf begeben sollen oder wollen, als welches alles eben so, wie
oben wegen der Veräuserungen bedungen worden ist, null und nichtig und in
Ansehung der Nachfolger, sie seyen gleich Söhne, Brüder oder Agnaten, kraft-
los und unverbindlich sein solle.
Damit aber
Vierzehntens jeder wissen möge, was unter gefährlichen und un-
rechtfertigen mithin verbotenen, und was hingegen unter redlichen und also
erlaubten Schulden verstanden werde, auch welches die Nothfälle und erheb-
liche Ursachen seyen, aus welchen nur allein hinkünftig einige Geld Aufnahmen
in Unserm Fürstlichen Gesamthause Nassau gerechtfertiget und der erbende
Sohn, Bruder oder Agnat zur Anerkenntnis und Uebernahme einiger Schulden
verbunden werden könne: so haben Wir ferner verabredet, bedungen und fest-
gesetzt, daß
1) die altväterliche, das ist, die mit einem angefallenen Landestheil
überkommene,
2) die zum Nutzen des Fürstenthums verwandte, namentlich, die von
vorhandenen denen Fürstlichen Landen einverleibten Erwerbungen wirklicher
Lande, Leute, Güter, Pfandschaften, Renten, Rechte, und Gerechtsame, die von
wirklichen einträglichen Verbesserungen, von Abfindung fremder Ansprüche auf
Land, Leute und Güter, von Abfindung der Fürstlichen Witwen, wegen Ihrer
eingebrachten und zum Besten des Landes erweislich verwendeten Dotalgelder,
so, wie die von Ausfertigung und Dotirung der DTöchter herrührende, endlich
die zu Tilgung älterer consentirter auf höheren Zinsen gestandener Kapitalien
gemachte Schulden, sodann aber
3) die in Kriegs= und andern gefährlichen Zeiten zur Rettung des
Herrn, oder des Landes, weniger nicht die zur Auferbauung eines durch Brand
verzehrten Fürstlichen Residenz Schlosses erweislich contrahirte Schulden, gleich