Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

178 
Bestimmung 
und Verbindlich- 
keit redlicher 
Schulden. 
bestimmte Ursache, fort, ohne ausdrücklichen Consens Unserer und respective 
Ihrer Herren Agnaten, auf keine Weise mit Schulden beschweren, noch das 
Grund Eigenthum derselben verpfänden, solche in antichretischen Genuß, oder 
gar auf Wiederkauf begeben sollen oder wollen, als welches alles eben so, wie 
oben wegen der Veräuserungen bedungen worden ist, null und nichtig und in 
Ansehung der Nachfolger, sie seyen gleich Söhne, Brüder oder Agnaten, kraft- 
los und unverbindlich sein solle. 
Damit aber 
Vierzehntens jeder wissen möge, was unter gefährlichen und un- 
rechtfertigen mithin verbotenen, und was hingegen unter redlichen und also 
erlaubten Schulden verstanden werde, auch welches die Nothfälle und erheb- 
liche Ursachen seyen, aus welchen nur allein hinkünftig einige Geld Aufnahmen 
in Unserm Fürstlichen Gesamthause Nassau gerechtfertiget und der erbende 
Sohn, Bruder oder Agnat zur Anerkenntnis und Uebernahme einiger Schulden 
verbunden werden könne: so haben Wir ferner verabredet, bedungen und fest- 
gesetzt, daß 
1) die altväterliche, das ist, die mit einem angefallenen Landestheil 
überkommene, 
2) die zum Nutzen des Fürstenthums verwandte, namentlich, die von 
vorhandenen denen Fürstlichen Landen einverleibten Erwerbungen wirklicher 
Lande, Leute, Güter, Pfandschaften, Renten, Rechte, und Gerechtsame, die von 
wirklichen einträglichen Verbesserungen, von Abfindung fremder Ansprüche auf 
Land, Leute und Güter, von Abfindung der Fürstlichen Witwen, wegen Ihrer 
eingebrachten und zum Besten des Landes erweislich verwendeten Dotalgelder, 
so, wie die von Ausfertigung und Dotirung der DTöchter herrührende, endlich 
die zu Tilgung älterer consentirter auf höheren Zinsen gestandener Kapitalien 
gemachte Schulden, sodann aber 
3) die in Kriegs= und andern gefährlichen Zeiten zur Rettung des 
Herrn, oder des Landes, weniger nicht die zur Auferbauung eines durch Brand 
verzehrten Fürstlichen Residenz Schlosses erweislich contrahirte Schulden, gleich
	        
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