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denen in jenen Zeiten hinterstellig verbliebenen Reichs= und Kreis-Prastandis
für rechtfertige erlaubte Schulden geachtet, fort für jetzt und allezeit, sowohl
von Söhnen, als Brüdern und Agnaten dafür erkannt und angenommen, auch
ohne einigen Anstand von sämtlichen Fürstlichen Agnaten ausdrücklich genehmiget
werden sollen.
Dahingegen sollen
Fünfzehntens alle übrige unter vorbemerkte Klassen nicht gehörige, Unredliche
Schulden ist we-
ohne Noth, aus Verschwendung und übler Wirthschaft, oder gar gefährlicher= derein Sohn noch
weise gemachte Schulden, sie mögen übrigens aus welchem Scheingrunde es Uonat zu begab-
nur immer geschähe, gemacht worden seyn, als unrechtfertige unerlaubte Schulden
angesehen, und ein Sohn, wann Er sich der privat oder allodial Verlassen-
schaft seines Vaters entschlagen wollte, solche eben so wenig, als ein Bruder
und Agnat anzuerkennen schuldig erachtet werden.
Und obwohl
Sechzehntens die in dem XIV#ten Artickel benannte verschiedene E t b wen-
Gattungen erlaubter Schulden ihre Gültig= und Verbindlichkeit bey deren Achnatischen
ersten Ursprunge in sich selbst haben, welche Beschaffenheit Wir durch gegen- . Lnses in
wärtigen Vertrag ihnen nicht benehmen, sondern solche vielmehr hiermit bestätigen
wollen: so ist gleichwohl der Ordnung wegen, und damit nicht ein Landes-
theil in einem langen Zeitverlaufe auf solche Art nach und nach mit uner-
schwinglichen Schulden beladen werde, weiter abgeredet, bedungen, und fest-
gesetzet worden, daß auch bey rechtfertigen, an sich verbindlichen Schulden, der
Agnatische Consens als eine wesentliche Erfordernis angesehen, mithin dieser
bey allen Geldaufnahmen, wann dieselbe nicht eine ganz unbeträchtliche im
Lauf des Jahres aus denen gewöhnlichen Renten wieder abzustosende Summe
ausmacht, ohnfehlbar beygebracht; dahingegen aber auch von Seiten der Agnaten
in denen vorhingedachten geeigneten Fällen ohne die erheblichste Ursachen nie
erschweret, noch verweigert, sondern wechselseitig ertheilt werden soll.