Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 15. 179 
denen in jenen Zeiten hinterstellig verbliebenen Reichs= und Kreis-Prastandis 
für rechtfertige erlaubte Schulden geachtet, fort für jetzt und allezeit, sowohl 
von Söhnen, als Brüdern und Agnaten dafür erkannt und angenommen, auch 
ohne einigen Anstand von sämtlichen Fürstlichen Agnaten ausdrücklich genehmiget 
werden sollen. 
Dahingegen sollen 
Fünfzehntens alle übrige unter vorbemerkte Klassen nicht gehörige, Unredliche 
Schulden ist we- 
ohne Noth, aus Verschwendung und übler Wirthschaft, oder gar gefährlicher= derein Sohn noch 
weise gemachte Schulden, sie mögen übrigens aus welchem Scheingrunde es Uonat zu begab- 
nur immer geschähe, gemacht worden seyn, als unrechtfertige unerlaubte Schulden 
angesehen, und ein Sohn, wann Er sich der privat oder allodial Verlassen- 
schaft seines Vaters entschlagen wollte, solche eben so wenig, als ein Bruder 
und Agnat anzuerkennen schuldig erachtet werden. 
Und obwohl 
Sechzehntens die in dem XIV#ten Artickel benannte verschiedene E t b wen- 
Gattungen erlaubter Schulden ihre Gültig= und Verbindlichkeit bey deren Achnatischen 
ersten Ursprunge in sich selbst haben, welche Beschaffenheit Wir durch gegen- . Lnses in 
wärtigen Vertrag ihnen nicht benehmen, sondern solche vielmehr hiermit bestätigen 
wollen: so ist gleichwohl der Ordnung wegen, und damit nicht ein Landes- 
theil in einem langen Zeitverlaufe auf solche Art nach und nach mit uner- 
schwinglichen Schulden beladen werde, weiter abgeredet, bedungen, und fest- 
gesetzet worden, daß auch bey rechtfertigen, an sich verbindlichen Schulden, der 
Agnatische Consens als eine wesentliche Erfordernis angesehen, mithin dieser 
bey allen Geldaufnahmen, wann dieselbe nicht eine ganz unbeträchtliche im 
Lauf des Jahres aus denen gewöhnlichen Renten wieder abzustosende Summe 
ausmacht, ohnfehlbar beygebracht; dahingegen aber auch von Seiten der Agnaten 
in denen vorhingedachten geeigneten Fällen ohne die erheblichste Ursachen nie 
erschweret, noch verweigert, sondern wechselseitig ertheilt werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.