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Fürsten des andern Hauptstammes, welchen der versterbende Vater in seinem
lezten Willen aus besonderem Vertrauen benannt haben wird, in Ermangelung
einer, solchen Benennung aber, von dem Seniore Domus, unter Kaiserlicher
Allerhöchster Bestätigung übernommen, fort von demselben, nach bestem Wissen
und Einsichten, mit Beyrath des abgelebten Fürsten hinterlassener Landes
Regierung geführet, und hierbey die wahre Wohlfahrt sowohl der Fürstlichen
Pflegbefohlenen als der vormundschaftlichen Lande, Leute und Unterthanen, aller-
bestens und nach dem ohnehin wohlgegründeten Vertrauen, Administratorio
nomine besorget, einer tuteles fructuarick aber in Unserem Fürstlichen Ge-
samthause niemalen Statt gegeben werden solle.
Auf den Fall jedoch, daß eine solche Vormundschaftsbestellung Unser
des Prinzen von Oranien und Fürsten zu Nassau, Stamm betreffen, und
das Vertrauen einem andern, als dem Scniori des Fürstlich Nassau-Saar-
brückischen Stammes zugewandt werden sollte, ist festgesetzt, daß alsdann das
allgemeine Hausdirectorium von gedachtem Seniore in Fürstlich Oranien-
Nassauischen Namen ohne mindeste Einmischung in die übrige vormundschaft-
liche und andere special Hausangelegenheiten, sofort übernommen, und bis zur
Volljährigkeit des Erstgebohrnen Prinzen geführet werden solle.
So viel hiernächst
8. Letzte Vier und dreisigstens den dritten Gegenstand Unserer Vorsorge
Wllensver, für die Zukunft, nämlich die Bestimmung der Uns und Unsern Nachkommen
ordnung eines
jeden Fürsten, auf den Todesfall vorbehaltenen Befugnis eine letzte Willensverordnung zu
deren Gültigkeit
und igemtlicher errichten, betrift, gedenken Wir solche in Ansehung derer unter dem allge-
meinen Verbande Unseres Hauses nicht begriffenen oben im fünften Artickel
angezeigten auswärtigen neu erworbenen mittelbaren Güter und Grundstücke,
so wie in Ansehung der Vormundschaftsbestellung für minderjährige Kinder,
in Gemäsheit der hiervor getroffenen Abrede, nicht zu beschränken. Ingleichem
verbleibet einem jeden Fürsten das Recht, unter seinen Kindern eine väter-
liche Disposition über dasjenige zu errichten, was solchen nach dem gegen-
wärtigen Erbvertrage auf irgend eine Weise zuflieset.