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stammes, mit Ausschluß aller andern entfernterer, zur SrcMcession berufen
seyn solle, es wäre dann, daß Wir oder Unsere Nachkommen auf solchen
Fall anders übereingekommen wären, oder sonstige Vorsehung gethan hätten,
als welches zu thun Wir Ihnen und Uns hiermit ausdrücklich vorbehalten,
fort Unsere und Unserer Nachkommen respective Töchter und Erben zur
Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses verbunden haben wollen.
Damit nun
Drei und vierzigstens diese Unsere Erbeinigung und Pactum IV. Ewige
. Festhaltung
Successorium perpetuum et reale desto genauer beobachtet und gehalten des gegenwär-
werde; so schwören nicht allein Wir sämtliche erbvereinte Fürsten hiermit, 160 Eröptr=
daß Wir deme, was bis daher abgeredet, verglichen und festgesetzt worden ist, ut; insbeson-
niemalen zuwider handeln, sondern solches in allen und jeden Puncten fest,! . pessenen
stet und unverbrüchlich halten sollen und wollen, so wahr Uns Gott helfe, rung;
sondern es sollen auch alle Unsere männliche Nachkommen, sobald Sie das
Achtzehnte Jahr erreichet haben werden, auf dic von einer jeden Fürstlichen
Landes Regierung beschehene Erinnerung, als welches Denselben samt und
sonders hiermit auf Ihre Pflichten gebunden wird, ein gleiches zu thun schuldig
seyn, und von dieser eidlichen Bestätigung dem allgemeinen Hausdirectorio
ein unverwerfliches Document eingeschickt werden.
Nicht weniger sollen
Vier und vierzigsteus die allerseitige Landesdicasterien mit ihren N dngen
Subalternen, die Oberforstbediente, auch Räthe und Beamte darauf ver= der F. Räthe
pflichtet, und wie solches geschehen, dem andern Theile ein Document ex- und Dienerf
tradirt, fort ein gleiches bey dem jedesmaligen Antritt einer neuen Regierung,
und Verpflichtung eines jeden in oben bemeldter Eigenschaft neu angestellten
Dieners also beobachtet werden.
Daß
Z Z Z . . Bewilligt
Fünf und vierzigstens die Unterthanen bey Erbhuldigungen ein- 6 e s
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ander eventualiter verpflichtet werden sollen, ist in dem Erbvereine vom Krthaßen, n
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