Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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d) verglichene 
Einführung des 
gemeinen Kir- 
chengebäts. 
e) Gestattete 
selbst beliebige 
Ergreifung des 
natural Mit- 
besitzes. 
Jahre 1736. Art. XIII. zugesagt worden. Diese Zusage wiederhohlen Wir 
zwar hiermit nochmalen, jedoch mit der Bescheidenheit, daß, gleichwie die 
ganze Erbhuldigung ein Actus mercx facultatis ist, also dieselbe auch in 
Ansehung der erbverbundenen Fürsten, immer und allezeit dafür gehalten, 
deren gemeinsame Erforderung im ganzen oder in einzelnen Landestheilen 
nach einer jeden der beiden compaciscirenden Hauptlinien Gutfinden, unter 
Communication mit dem allgemeinen Hausdirectorio geschehen, fort die even- 
tual Huldigung bewerkstelliget oder unterlassen werden mag, wie es denen 
Umständen wird gemäs erachtet werden, ohne daß die Unterlassung an irgend 
einem Orte je zu einem Nachtheile, oder zur Ausschliesung eines Orts von 
diesem Erbvereine, angezogen werden möge. 
Gleiche Bewandnis hat es auch 
Sechs und vierzigstens mit dem Kirchengebät, welches nicht nur 
auf den regierenden Fürsten und dessen Angehörige, sondern demnächst auch 
auf das Fürstliche Gesamthaus Nassau, ohne weiteren Beisatz derer special 
Linien, eingerichtet werden mag, doch daß die Unterlassung im Ganzen oder 
an einzelnen Ortschaften eben so wenig, als die unterlassene Landeshuldi- 
gung denen erbvereinten Fürsten und Agnaten jemalen zu einigem Nachtheile 
angezogen werden kann und soll. 
Gleichwie nun 
Sieben und vierzigstens durch diese Unsere Erbeinigung nichts 
anders gesucht wird, als daß Unser uraltes Haus Nassau, durch ein gutes 
Verständnis beider Haupt= und aller special Linien mit zusammen gesetztem 
Rath und That in einem aufrechten Stand erhalten, mehreres Aufnehmen 
befördert, und alle zu demselbigen gehörige Lande und Leute, mit Meliora- 
tionen, Lehnschaften und allen Gerechtsamen bey dem mämnlichen Geschlechte 
beständig, und, so lange ein ehlich gebohrner, oder von selbigem herstammen- 
der Agnat aus beiden Eingangs erwähnten Stämmen im Leben ist, ruhiglich 
verbleiben möge; also haben Wir zu desto mehrerer Versicherung einer dem
	        
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