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d) verglichene
Einführung des
gemeinen Kir-
chengebäts.
e) Gestattete
selbst beliebige
Ergreifung des
natural Mit-
besitzes.
Jahre 1736. Art. XIII. zugesagt worden. Diese Zusage wiederhohlen Wir
zwar hiermit nochmalen, jedoch mit der Bescheidenheit, daß, gleichwie die
ganze Erbhuldigung ein Actus mercx facultatis ist, also dieselbe auch in
Ansehung der erbverbundenen Fürsten, immer und allezeit dafür gehalten,
deren gemeinsame Erforderung im ganzen oder in einzelnen Landestheilen
nach einer jeden der beiden compaciscirenden Hauptlinien Gutfinden, unter
Communication mit dem allgemeinen Hausdirectorio geschehen, fort die even-
tual Huldigung bewerkstelliget oder unterlassen werden mag, wie es denen
Umständen wird gemäs erachtet werden, ohne daß die Unterlassung an irgend
einem Orte je zu einem Nachtheile, oder zur Ausschliesung eines Orts von
diesem Erbvereine, angezogen werden möge.
Gleiche Bewandnis hat es auch
Sechs und vierzigstens mit dem Kirchengebät, welches nicht nur
auf den regierenden Fürsten und dessen Angehörige, sondern demnächst auch
auf das Fürstliche Gesamthaus Nassau, ohne weiteren Beisatz derer special
Linien, eingerichtet werden mag, doch daß die Unterlassung im Ganzen oder
an einzelnen Ortschaften eben so wenig, als die unterlassene Landeshuldi-
gung denen erbvereinten Fürsten und Agnaten jemalen zu einigem Nachtheile
angezogen werden kann und soll.
Gleichwie nun
Sieben und vierzigstens durch diese Unsere Erbeinigung nichts
anders gesucht wird, als daß Unser uraltes Haus Nassau, durch ein gutes
Verständnis beider Haupt= und aller special Linien mit zusammen gesetztem
Rath und That in einem aufrechten Stand erhalten, mehreres Aufnehmen
befördert, und alle zu demselbigen gehörige Lande und Leute, mit Meliora-
tionen, Lehnschaften und allen Gerechtsamen bey dem mämnlichen Geschlechte
beständig, und, so lange ein ehlich gebohrner, oder von selbigem herstammen-
der Agnat aus beiden Eingangs erwähnten Stämmen im Leben ist, ruhiglich
verbleiben möge; also haben Wir zu desto mehrerer Versicherung einer dem