Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung ist verboten. 
Mehr als zusammen 12 Stück dürfen innerhalb eines Kalenderjahres von 
einem Wirthschaftsbesitzer in der Regel nicht eingebracht werden. 
In jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten Einfuhr hat der Einführende an 
der Eintrittsstation durch ein Zeugniß seiner Ortspolizeibehörde den Nachweis 
zu liefern, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Bedarfe seiner Wirth- 
schaft entspricht. 
Die Einfuhr darf nur über jene Orte erfolgen, welche von den k. Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, hiefür bestimmt werden. 
Der Einführende hat an der Eintrittsstation nebst dem in Ziff. 2 vorgeschriebenen 
Zeugnisse den für den inneren Verkehr mit Vieh in Oesterreich-Ungarn vorge- 
schriebenen Viehpaß vorzulegen, in welchem die einzelnen Viehstücke nach Race, Ge- 
schlecht, Farbe und besonderen Merkmalen individuell genau bezeichnet sind. Dieser 
Viehpaß hat außerdem die amtliche Bestätigung zu enthalten, daß die betreffenden 
Viehstücke unmittelbar vor ihrem Abgange nach Bayern mindestens 30 Tage lang 
an einem seuchenfreien Orte gestanden haben und daß in einem Umkreise von 
35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht. 
Der bayerische Kontrolthierarzt hat die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und 
die einzuführenden Thiere sorgfältig zu untersuchen. Die auf der Eisenbahn 
kommenden Viehstücke sind behufs der Feststellung des Gesundheitszustandes aus- 
zuladen, sowie zu tränken und zu füttern. 
Wird ein Stück des Transportes beanstandet, so ist der ganze Transport 
zurückzuweisen. 
Die Einfuhr darf erst dann erfolgen, wenn dieß von dem Kontrolthierarzte 
schriftlich als zulässig erklärt worden ist. 
Der Einführende hat die eingeführten Viehstücke unverzüglich auf die Weide 
oder in die Wirthschaft, für welche sie bestimmt sind, zu verbringen und das 
Eintreffen des Viehes an dem Bestimmungsorte binnen 12 Stunden nach der 
Ankunft der Ortspolizeibehörde unter Abgabe des ihm von dem Kontrolthierarzte 
ausgestellten Erlaubnißscheines anzuzeigen. 
Auf dem Wege von dem Eintrittsorte bis an den Bestimmungsort darf 
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