fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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88. 
Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, von der Abhaltung von Treibjagden jpätestens am 
vorhergehenden Tage der zuständigen Abnahmestelle Anzeige zu erstatten und hierbei das 
voraussichtliche Streckenergebnis schätzungsweise anzugeben Die Abnahmestelle wird bei recht- 
zeitiger Anzeige dafür sorgen, daß durch einen Beauftragten die Abnahme des Wildes auf der 
Strecke erfolgt. 
§ 9. 
Der Jagdberechtigte hat das Wild sofort nach der Erlegung an die Abnahmestelle oder 
deren Beauftragten abzuliefern und bis zur Ablieferung sachgemäß zu behandeln. Die A- 
nahmestelle hat für das abgelieferte Wild den beim Verkauf durch den Großhandel festgesetzten 
Höchstpreis Zug um Zug mit der Abnahme zu bezahlen und außerdem die Gefahr und die 
notwendigen Kosten der Beförderung des Wildes einschließlich der Verbringung zur Bahn= 
station oder zur Post zu tragen. 
8 10. 
Die Kommunalverbände haben Verteilungsstellen einzurichten, welche im Auftrag Les 
Kommunalverbands die Abnahme und die Verteilung des Wildes nach den näheren Weisungen 
des Kommunalverbauds durchzuführen haben. Die Verteilungsstellen sind in der Regel den 
zugelassenen Wildbrethändlern zu übertragen. 
§ 11. 
Die Kommnnalverbände werden die Jagdbezirke, aus welchen ihnen Wild zu liefern ist, 
auf die Verteilungsstellen in der Weise verteilen, daß ein Jagdbezirk in der Regel nur an 
eine Verteilungsstelle zu liefern hat. Bei der Zuteilung der Jagdbezirke an die Verteilungs- 
stellen ist vor allem eine sachgemäße Belieferung der Verbraucher anzustreben. Soweit dies 
hiernach angängig ist, ist auch der bisherige Umsatz an Wild durch die einzelnen Wildbret= 
handlungen tunlichst zu berücksichtigen. Die Versorgung der Gastwirtschaften, Schankwirt 
schaften, Fremdenheime und Anstalten kann auf einzelne Verteilungsstellen beschränkt werden. 
Die Kommunalverbände werden zweckmäßig Regelung dahin ireffen, daß die Jagdberech- 
ligten unmittelbar an die Verteilungsstellen das Wild liefern und daß die Verteilungsstellen 
wegen der Art der Abnahme des Wildes mit den Jaddberechtigten Vereinbarung treffen. 
Geschieht dies, so hat auch die Bezahlung des Großhandelspreises für Wild und der Beför- 
derungskosten an den Jagdberechtigten durch die Verteilungsstelle, unbeschadet der Haftung des 
Kommnnalverbands für die rechtzeitige Bezahlung, zu erfolgen. Auch ist in diesem Fall von 
der bevorstehenden Treibjagd unmittelbar der Verteilungsstelle Anzeige zu erstatten, welche bei 
rechtzeitiger Anzeige für die Abnahme des ablieferungspflichtigen Wildes auf der Strecke Sorge 
tragen wird. 
12. 
Der Jagdberechtigte hat über Zahl und Art des erlegten Wildes, über den Zeitpunkt 
der Erlegung sowie über die Art der Verwendung oder Ablieferung ein Verzeichnis zu führen.
	        
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