Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

37. 451 
S. III. 
Fideicommißschulden. 
Auf der Substanz des Fideicommisses haftet als Fideicommißschuld erster Classe: 
eine jährliche Rente don 1000 fl. = 1714 29 J für die geschiedene Ehe- 
frau des Fideicommißstifters Mathilde von Heußlein, geb. von Syberg. 
Diese Rente ist derselben laut Vertrag vom 2. Juli 1841 in vierteljährigen ihr 
an ihrem Aufenthaltsorte portofrei zu übermachenden Vorauszahlungen unter den im Vertrage 
enthaltenen Bedingungen zu entrichten. 
§. IV. 
Besondere Dispositionen zum Vortheile einzelner Mitglieder des Geschlechtes nach 
Maßgabe des §. 12 der VII. Beilage zur Verfassungs-Urkunde hat der Constituent nicht 
getroffen; hinsichtlich der in §. 12. I. c. gedachten Familienglieder verbleibt es daher bei 
den Bestimmungen des §. 46 der Beilage VII. der Verfassungs-Urkunde. (Edikt über 
Familienfideicommisse.) "„ 
Dieses Freiherlich von Heußlein-Eußenheim''sche Fideicommiß wird hiemit 
bestätigt, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt bekannt gemacht. 
Urkundlich gerichtlicher Fertigung. 
Bamberg, am 23. Mai 1882. 
RKönigl. Gberlandesgericht Bamberg. 
(L. S.) v. Schebler. 
Pattberg. 
  
Käöniglich Allerhöchste Genehmigung Hoheit dem Prinzen Arnulf von Bayern 
der Wahl eines Hof-Vekretärs Leiner Königl. getroffenen Wahl des Zahlmeister-Adspiranten 
hoheit des prinzen Arnulf von Bayern. Chrifinn Satter zu Hächstihrem Hof- 
Seine Majestät der König haben Sekretäre die Allerhöchste Genehmigung zu 
allergnädigst geruht, der von Seiner Königl. ertheilen. 
  
  
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