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b) Durchfuhr von Rindvieh von Kufstein über Rosenheim nach
Salzburg.
8. 9.
Auf der Eisenbahnlinie Kufstein via Rosenheim nach Salzburg ist die Durchfuhr von
Tyroler und Vorarlberger Rindvieh unter folgenden Bedingungen gestattet:
1) Die Durchfuhr darf nur in der Richtung von Kufstein nach Salzburg und nicht
umgekehrt von Salzburg nach Kufstein erfolgen.
2) Durch amtlich beglaubigten Viehpaß muß festgestellt sein, daß weder an dem
bisherigen Standorte der Thiere noch in dessen Umgebung eine ansteckende Krank-
heit unter dem Hornvieh herrscht.
3) Der bayerische Kontrolthierarzt hat die Viehpässe zu prüfen und die Thiere un-
mittelbar vor ihrer Einladung in Kufstein auf ihren Gesundheitszustand zu un-
tersuchen. Wird hiebei ein Stück des Transportes als seuchekrank oder einer
Seuche verdächtig befunden, so ist der ganze Transport zurückzuweisen.
4) Die in Ziff. 3 vorgeschriebene Untersuchung hat an den von der k. Kreisre-
gierung, K. d. J., von Oberbayern festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten
Tagen während der hiefür bestimmten Stunden stattzusinden.
Auf besonderes Ansuchen der Betheiligten darf mit Genehmigung des khl.
Bezirksamtes Nosenheim die Untersuchung auch außer der hiefür festgesetzten Zeit
stattsinden.
5) Während der Beförderung durch Bayern ist jede Ausladung oder Umladung der
Thiere, sowie jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit anderen
Thieren zu verhindern.
c) Ein= und Durchfuhr von Schafen.
8. 10.
Gestattet ist die Einfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn, wenn
1) die Einfuhr an den von den k. Kreisregierungen, K. d. J., bestimmten Ein-
trittsorten zu der für die Viehkontrole bestimmten Zeit erfolgt;