Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1882). 
  
Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1881 in der Sache, die pro- 
visorische Erhebung von Gemeindeumlagen in der Stadt Donauwörth, hier den Kompetenzkonflikt 
zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
In der Sache, betreffend die provisorische Erhebung von Umlagen in der Stadt 
Donauwörth für die Jahre 1879 und 1880, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem 
k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe, beschließt der k. Ver- 
waltungsgerichtshof in dem zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gebildeten Senate auf 
Grund der in öffentlicher Sitzung vom 30. November 1881 gepflogenen Verhandlung: 
I) Der k. Verwaltungsgerichtshof ist zur Bescheidung der von J. Seiler, 
J. Starklauf und Genossen gegen die Entschließung der k. Regierung von 
Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, vom 14. Mai 1880 erhobenen 
Beschwerde vom 30. desselben Monats auch insoweit, als der k. Verwaltungs- 
gerichtshof durch Entscheidung vom 18. März 1881 seine Zuständigkeit in An- 
spruch genommen hat, nicht zuständig. 
II) Das Verfahren ist kostenfrei und findet eine Erstattung der den Betheiligten 
erwachsenen Auslagen nicht statt. 
Entscheidungsgründe. 
Der k. Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache, betreffend die Erhebung von Um- 
lagen in der Stadt Donauwörth für die Jahre 1879 und 1880, hier den Antrag des 
k. Oberstaatsanwalts auf Vorentscheidung über die Zuständigkeitsfrage, am 18. März d. Js. 
auf Grund der in seiner öffentlichen Sitzung vom 11. März d. Is. gepflogenen Verhand- 
lung entgegen dem Antrage des k. Oberstaatsanwaltes Beschluß dahin gefaßt, daß zur 
Bescheidung der gegen die Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, 
Kammer des Innern, vom 14. Mai 1880 seitens des k. Bezirksamts-Assessors J. Seiler 
  
*) Beilage 1 ausgegeben zu München den 19. Januar 1882.
	        
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