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In der Denkschrift der k. Kreisregierung ist ein bestimmtes Petitum nicht enthalten.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher für keine der Parteien ein Vertreter
erschien, erstattete der ernannte Referent Bericht unter Verlesung der erheblicheren Akten-
stücke, insbesondere auch der Denkschrift der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern,
und stellte sodann der k. Oberstaatsanwalt den Antrag auf Erklärung der Zuständigkeit
der Gerichte.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Nach §. 14 des Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes gehören vor die ordentlichen Gerichte
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere
Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit und die Grenzen zwischen Verwaltungs-
behörden, Verwaltungsgerichten und ordentlichen Gerichten bestimmen sich hiebei nach den
Reichs= oder Landesgesetzen.
Doch darf nach §. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Eivilprozeßordnung für bürger-
liche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs der
Rechtsweg zulässig ist, dieser aus dem Grunde allein, weil als Partei der Fiskus, eine
Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt ist, durch die Landesgesetzgebung
nicht ausgeschlossen werden.
Die hier vorliegende Streitsache ist nach dem Gegenstande und der Art des Klag-
anspruchs an und für sich unzweifelhaft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit; denn die Klage
gründet sich auf den Privatrechtstitel des Eigenthums des Klägers an dem durch den
Bau der Distriktsstraße von Oberauerbach nach Battweiler angeblich beschädigten Hause
und bezielt Ersatz des durch diesen Bau dem Kläger an seinem Vermögen verursachten
Schadens.
Die Klage gehört daher vor die ordentlichen Gerichte, wenn der Rechtsweg für die-
selbe nicht durch eine besondere reichs= oder landesgesetzliche Bestimmung ausgeschlossen ist,
oder wenn der etwaige Ausschluß durch die Landesgesetzgebung seinen Grund lediglich darin
hat, daß als beklagte Partei eine Gemeinde betheiligt erscheint.
Daß keine reichsgesetzliche Bestimmung besteht, wodurch der Rechtsweg für die vor-
liegende Streitsache versperrt wäre, ist außer Zweifel.