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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzaßlungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Tirel 51. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rogasen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmelder und den stattgehabten Besittz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qulttung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjahrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1871. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt beider Kreis-Chausseebau=
Kasse zu Obornik gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten
Talons. Beim Werluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Obornik, den . ten ...... . ... . .. 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Oborniker
Kreise.
Pro-