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über die Beschwerden (réclamations) der Privaten, wegen Benachtheilig-
ungen und Beschädigungen, die aus persönlichen Handlungen der Unternehmer
und nicht aus Handlungen der Verwaltungsbehörde selbst entstanden sind
(proccdant du fait personel des entrepreneurs ct non du fau de
T’administration);
endlich über Forderungen und Streitigkeiten (demandes et contestations)
der Privaten bzüeglich der Etatschädigungen, welche ihnen wegen behufs der Her-
stellung von Wegen, Kanälen oder anderer öffentlicher Arbeiten entzogener oder
ausgegrabener Stücke Landes (terrains pris ou fouillés) gebühren.
Daß hiebei die in Abs. 2 enthaltenen Worte: „et non du fait de I’administration“
nicht in einem ausschließenden Sinne d. h. nicht in der Art zu verstehen seien, als ob die
Zuständigkeit des Präfekturrathes nicht gegeben wäre, wenn der Schaden von einer Hand-
lung der Verwaltung selbst herrührt, daß vielmehr in diesem Falle die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte um so mehr als ausgeschlossen gelten müsse, ist in der französischen
Doktrin und Praxis allgemein anerkannt. 1
Ebenso steht in der französischen Jurisprudenz fest, daß unter den faits personmels
der Unternehmer nicht eigenmächtige Handlungen derselben, sondern vielmehr solche Hand-
lungen zu verstehen sind, welche die Unternehmer in Uebereinstimmung mit den Anord-
nungen der Verwaltungsbehörde und nach den Plänen derselben vorgenommen haben, und
daß Handlungen der ersteren Art nicht vor die Präfekturräthe, sondern vor die ordentlichen
Gerichte gehören, weil eben für solche Handlungen die Verwaltung überhaupt nicht ein-
zustehen hat.
Vergl. Dalloz Repertoire de Llgislation de doctrine et de jurisprudence Bd. 42
Th. II v. Travanxz publics no 1199. 1224—1226.
Serrigny Traité de la Compétence et de la procédure en matiére cont. admin.
Bd. II ne 150. S. 472.
Eine Aenderung dieses Rechtszustandes ist in Frankreich später insofern erfolgt, als
für Entschädigungsklagen wegen zum Zwecke öffentlicher Arbeiten für die Verwaltung
definitiv in Anspruch genommener Grundstücke die ordentlichen Gerichte als zuständig
erklärt wurden, auch wenn die Occupation ohne Erfüllung der Formalitäten einer eigent-
lichen Expropriation, wie sie das Gesetz vom 8. März 1810 vorschreibt, geschehen ist.