KV.
6) Von den gemäß Art. 28 des Erbschaftssteuergesetzes erstatteten
Sterbfallsanzeigen haben die Rentämter, wenn inhaltlich des Ka-
tasters der Verstorbene sich im Besitze von Realitäten befand, und
der Todesfall zufolge des zur Anwendung kommenden ehelichen
Güterrechts und Erbrechtes eine Aenderung des Besitzverhältnisses
bewirkt, im Vormerkungsbuche über die bestehenden Umschreibhin-
dernisse Eintrag zu machen. Das Vormerkungsbuch und das
Sterbfallregister des Rentamts soll in derartigen Fällen die
wechselseitige Allegation der Vortragsnummern enthalten. Der Ein-
trag ist nach erfolgter Anmeldung der Besitzänderung — vergl.
oben §. 3 Ziff. 1 lit. b, Ziff. 2 und 4, dann §§. 5 und 6
und §. 8 Abs. 1 — zu löschen. Erfolgt innerhalb bemessener
Frist die Anmeldung nicht, so ist letztere durch geeignetes Be-
nehmen mit der Verlassenschaftsbehörde oder den Parteien zu
veranlassen.
7) Werden den Rentämtern Fälle bekannt, in welchen aus sonstigen
bestimmten Merkmalen, wie z. B. aus Grenzversteinungen, Um-
plankungen, Ausscheidung von Straßen oder öffentlichen Plätzen
ans der landwirthschaftlichen Benützung, Ueberbauung fremden
Grundbesitzes bei der Aufführung von Gebäuden, ferner aus er-
heblichen Differenzen zwischen dem Flächeninhalte und den Grenzen
eines Grundstückes in der Natur mit dem Katasterplane in Folge
von Grundtäuschen, aus Flußkorrektionen, Verlandungen oder
Stromabrissen und dergl. das thatsächliche Vorhandensein einer Be-
sitzänderung hervorgeht, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen
für die Katasterumschreibung durch Verbriefung, Anmeldung oder
Vermessung genügt worden wäre, so hat der Eintrag dieser Ver-
änderungen im Vormerkungsbuche zu erfolgen, und es ist seitens
der Rentämter durch geeignetes Benehmen mit den Parteien, ge-
gebenen Falles aber durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel
die ordnungsgemäße Umschreibung herbeizuführen.
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