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8. 18.
Die Bezirksgeometer sind gehalten, die stete Uebereinstimmung der
Steuerpläne und der Nachträge derselben mit dem jeweiligen Stande des
Flächeninhaltes und der Grenzen der Parzellen in der Natur zu überwachen.
Alle Wahrnehmungen über die in der Natur thatsächlich vorgekommenen,
jedoch der gesetzlichen Erfordernisse der Verbriefung oder Vermessung entbehr-
enden Abweichungen von dem Planstande sind behufs Einleitung des oben in
§§. 11 und 12 vorgezeichneten Verfahrens dem Rentamte durch den Bezirks-
geometer mitzütheilen. Zu gleichem Zwecke haben die Bezirksgeometer den
Rentämtern alle Wahrnehmungen über Aenderungen in der Eigenschaft des
katastrirten Besitzes, welche entweder den Zugang stenerfreier Objekte zur
Steuerpflicht oder den Uebergang stenerpflichtiger Grundflächen in stenerfreies
Eigenthum zu begründen vermögen, bekaunt zu geben.
Die Mittheilungen der Bezirksgeometer an die Rentämter haben zunächst
auf Grund gelegentlicher, bei sonstigen Messungsvornahmen in einer Gemeinde
gemachter Wahrnehmungen und schriftlicher Konstatirungen zu erfolgen.
Sollten jedoch entweder nach Erfahrung des Rentamts oder zufolge ver-
lässiger, durch den Bezirksgeometer ertheilten Anhaltspunkte in einer Gemeinde
zwischen dem Kataster= oder Planstande und dem thatsechlichen Besitzstande
häufige und wesentliche Differenzen obwalten, dann kann auf rentamtlichen
Antrag die k. Regierungsfinanzkammer die Vornahme einer örtlichen Be-
sitzrecherche verfigen.
Letztere ist in der treffenden Gemeinde selbst unter Leitung des Rent-
beamten oder eines Stellvertreters desselben sowie unter Beiziehung des
Bezirksgeometers und eines markungskundigen Gemeindeangehörigen durch
Vergleichung des Plan= und Katasterstandes mit den thatsächlichen Besitz-
verhältnissen zu vollziehen. In Zweifelsfällen sollen die betheiligten Grund-
besitzer einvernommen werden.
Das Ergebniß dieser Recherche ist in eine von den zugezogenen Be-
diensteten, Anskunftspersonen und Grundbesitzern zu unterzeichnende Registratur
niederzulegen, welche dem kentamtlichen Vormerkungsbuche (§. 11 Abs. 2)