Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 18. 
Die Bezirksgeometer sind gehalten, die stete Uebereinstimmung der 
Steuerpläne und der Nachträge derselben mit dem jeweiligen Stande des 
Flächeninhaltes und der Grenzen der Parzellen in der Natur zu überwachen. 
Alle Wahrnehmungen über die in der Natur thatsächlich vorgekommenen, 
jedoch der gesetzlichen Erfordernisse der Verbriefung oder Vermessung entbehr- 
enden Abweichungen von dem Planstande sind behufs Einleitung des oben in 
§§. 11 und 12 vorgezeichneten Verfahrens dem Rentamte durch den Bezirks- 
geometer mitzütheilen. Zu gleichem Zwecke haben die Bezirksgeometer den 
Rentämtern alle Wahrnehmungen über Aenderungen in der Eigenschaft des 
katastrirten Besitzes, welche entweder den Zugang stenerfreier Objekte zur 
Steuerpflicht oder den Uebergang stenerpflichtiger Grundflächen in stenerfreies 
Eigenthum zu begründen vermögen, bekaunt zu geben. 
Die Mittheilungen der Bezirksgeometer an die Rentämter haben zunächst 
auf Grund gelegentlicher, bei sonstigen Messungsvornahmen in einer Gemeinde 
gemachter Wahrnehmungen und schriftlicher Konstatirungen zu erfolgen. 
Sollten jedoch entweder nach Erfahrung des Rentamts oder zufolge ver- 
lässiger, durch den Bezirksgeometer ertheilten Anhaltspunkte in einer Gemeinde 
zwischen dem Kataster= oder Planstande und dem thatsechlichen Besitzstande 
häufige und wesentliche Differenzen obwalten, dann kann auf rentamtlichen 
Antrag die k. Regierungsfinanzkammer die Vornahme einer örtlichen Be- 
sitzrecherche verfigen. 
Letztere ist in der treffenden Gemeinde selbst unter Leitung des Rent- 
beamten oder eines Stellvertreters desselben sowie unter Beiziehung des 
Bezirksgeometers und eines markungskundigen Gemeindeangehörigen durch 
Vergleichung des Plan= und Katasterstandes mit den thatsächlichen Besitz- 
verhältnissen zu vollziehen. In Zweifelsfällen sollen die betheiligten Grund- 
besitzer einvernommen werden. 
Das Ergebniß dieser Recherche ist in eine von den zugezogenen Be- 
diensteten, Anskunftspersonen und Grundbesitzern zu unterzeichnende Registratur 
niederzulegen, welche dem kentamtlichen Vormerkungsbuche (§. 11 Abs. 2)
	        
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