J.
Theoretische Vorbildung.
§. 2.
Um zum praktischen Vorbereitungsdienste zugelassen zu werden, hat der um Zulassung
Nachsuchende den Nachweis zu liefern, daß er entweder
a) die erste (theoretische) Prüfung der Rechtskandidaten an einer Hochschule, oder
b) die Haupt-Lehramts-Prüfung aus den philologisch-historischen Fächern bestanden
hat, oder
Ic) rite zum Doktor der Rechte oder der Philosophie in den philologisch-historischen
Wissenschaften an einer deutschen Hochschule promovirt worden ist.
In den Fächern, welche nach §. 19 gegenwärtiger Verordnung den Gegenstand der
praktischen Prüfung ausmachen, ist eintretenden Falles das theoretische Studium während
der Praxis durch Besuch der einschlägigen Vorlesungen an der Hochschule nachzuholen.
.. 3.
Auf Grund eines der vorerwähnten Nachweise kann der Bewerber bei dem k. allge-
meinen Reichsarchive, dem k. geheimen Haus= oder dem k. geheimen Staatsarchive um
Zulassung zum archivalischen Vorbereitungsdienste nachsuchen.
Die Zulassung wird durch gemeinschaftliche Entschließung der k. Staatsministerien
des k. Hauses und des Aeußern, dann des Innern ertheilt, in welcher zugleich für die
ganze Dauer der Vorbereitungs-Praxis oder vorläufig für einzelne Theile derselben, die
Stelle oder Behörde bestimmt wird, bei welcher dieselbe zurückzulegen ist.
II.
Vorbereitungsdienst (Praxig).
8. 4.
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung.
Die in den Vorbereitungsdienst eintretenden Archivpraktikanten haben einen Eid dahin
abzuleisten, daß sie die ihnen zugewiesenen dienstlichen Aufgaben nach den bestehenden Ge-
setzen und Verordnungen und nach den ihnen ertheilten Weisungen tren erfüllen, den dienst-