Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Zugleich beauftragen Wir Unser Staatsministerium des Innern, die Arzueitaxe 
alljährlich mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Materialpreise, 
sowie auf die erzielten Bereicherungen des Arzneischatzes einer Revision zu unterstellen und 
deren Ergebniß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Hohenschwangau, den 28. Dezember 1882. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern 
vom 28. Dezember 1882. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Das Minimum eines Preises ist drei Pfennig. Pfennig-Brüche werden in jeder 
Position zu einem vollen Pfennig berechnet. 
2) Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berechnung 
einer jeden Menge eines verordneten Arzneimittels insoweit zur Anwendung, als durch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.