Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

140 
Nr. 1721. 
Bekanntmachung, die Organisation der Rechnungs-Revision in der Armee betreffend. 
Königliches RKriegsministerium. 
Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Eutschließung d. d. Hohen- 
schwangan den 1. Februar 1883 nachstehende organische Verfügungen mit der Wirksamkeit 
vom 1. April l. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht: 
1) Die Rechnungs-Revision des Kriegsministeriums wird in ihrer gegenwärtigen 
Formation aufgehoben. · 
2) Die Revision und Abnahme der Rechnungen des Topographischen Bureaus und 
des Hauptkonservatoriums der Armee, der Remonte-Depots, der Militär-Bildungsanstalten 
und des Irwalidenhauses geht an die Intendantur I. Armee-Corps über. 
3) Die Führung der besonderen Komtolle über die Erhebung von Brot und Fourage 
— Naturalverpflegungskontrolle — wird der Intendantur II. Armee-Corps übertragen. 
4) Für die Revision und Abnahme der Rechnungen der General-Militär-Kasse nebst 
Militär-Pensionskasse, der Militär-Fondskasse und der Lithographischen Offizin des Kriegs- 
ministeriums, dann für die Vornahme der Lokal= und Kassenrevisionen, sowie der Ad- 
ministrativuntersuchungen bei den genannten Behörden und für die Beschlußfassung hierüber 
wird „eine Rechnungs-Revisionsstelle im Kriegsministerium“ mit einem Vorstande, zwei 
Beisitzern und dem erforderlichen Revisionspersonale eingesetzt. 
Zugleich wird das Kriegsministerium ermächtigt, die zum Vollzuge des Vorstehenden 
nothwendigen Anordnungen zu treffen. 
München, den 11. Februar 1883. 
v. Maillinger. 
Der Chef der Zentral-Abtheilung: 
Sixt, Oberstlieutenant z. D.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.